V
— 379 —
und von der Beurtheilung der Zulässigkeit des Eides dar-
nach, gar nicht, sondern nur von Aufnahme deS relevanten
und zulässigen Beweises, und Beurtheilung der Statthaftig-
keit des Eides nach seinem Erfolge die Rede seyn
In wie fern nun dies der Fall, soll durch Analyse
der möglichen Fälle gezeigt werden.
Wendet man die. Grundsätze, die vorhin über das
Derhältniß des Gegenbeweises zum Beweise des Producen-
ten und zum Eidesantrage in den Fällen des §. 288.
einerseits, und der §§. 252. 287. andererseits entwickelt
worden sind, auf den vorliegenden Gegenstand an, so
ergiebt sich, daß der eventuelle Eidesantrag beide Fälle
beziehungsweise in sich vereinigt darstellt, und daß
deshalb auch seine Folgen, und das Derhältniß des Ge-
genbeweises zu ihm nach den für jene Fälle geltenden
Grundsätzen beziehungsweise beurtheilt werden müssen.
Es erfolgt nämlich hier der Eidesantrag sofort, wie
im Falle des §. 252. und 287., nämlich vor Aufnahme
anderen Beweises, aber er erfolgt nur für den Fall,
in dem er in §. 288. erst nach Aufnahme anderer Be,
weile vom Producenten gestellt wird, und resp. gestellt
werden kann. Es soll nämlich von dem Erfolge deS
zunächst noch aufzunehmenden sonstigen Beweises deS Pro,
ducenten abhängen, ob der Streit durch den, für den
erwähnten Fall, schon im Voraus angetragenen Eid
entschiede» werden soll.
Muß nun, y>ie ich gezeigt zu haben glaube, der
Product nach den Grundsätzen der Preußischen Prozeß-
Ordnung sich schon während eines gewissen Stadii der
der Instruction auf den eventuellen Eidesantrag ein«