Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 7 (1841))

378

Beweis und Gegenbeweis für zulässig und erheblich er-
achtet, und demgemäß erhoben worden sind, beide
nunmehr ein Ganzes bilden, von dessen gemeinsamen
Ergebnisse alsdann die Zulässigkeit deS Eides abhängen
würde. Denn dies ist, da durch die Realproduction die
Beweismittel gemeinschaftlich werden, unbestreitbar. Die
Frage ist vielmehr die:
ob, wenn der Producent mit seiner Beweisantretung
die Eidesdelation eventuell verbunden hat, ein vom
Productcn an getretener Gegenbeweis noch unbe-
dingt für erheblich und zulässig erachtet
werden könne? unter welcher Voraussetzung dies
der Fall sey, und unter welcher nicht? und unter
welcher Voraussetzung mit Erhebung des Gegenbeweises
verfahren werden dürfe? Md unter welcher nicht?
Denn die bloße Antretung formirt ja aus dem
Beweise und Gegenbeweise noch keinesweges ein Ganzes,
und bringt noch keine Gemeinschaft der Beweismittel
hervor, sonst müßte ja auch im Falle des §. 287. der
Producent auf seinen angetretenen sonstigen Beweis nicht
einseitig verzichten und statt desselben den Eid deferiren
können. Daher steht denn auch nichts entgegen, die Re-
levanz und Zulässigkeit des angetretenen Beweises für
sich, und die des angetretenen Gegenbeweises für sich zu
prüfen, und dies wird sogar geschehen müssen. Wenn
daher in unserem Falle sich der Gegenbeweis als irrelevant,
oder gar als unzulässig darstellen möchte, und seine Auf-
nahme mithin gar nicht zu veranlassen wäre, so könnte
auch von einem gemeinschaftlichen Resultate des Be-
weises nnd Gegenbeweises, als einem untrennbaren Ganzen,

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer