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Bisher war nun zwar Niemand eingefallen, den
Juden auf Grund dieses Gesetzes den Kleinhandel mit
Branntwein zu untersagen, er ward von ihnen von jeher
offenkundig betrieben. Er war bei den Juden, wie bei
de« Christen, ein Thcil der Kramwaaren, deren Hanhel
den Juden unbeschränkt erlaubt war. Vor einigen Jahren
war aber rin Fall eingrtreten, wo der Kleinhandel eines
einzelnen Juden mit Branntwein den Behörden besonders
unangenehm geschienen hatte. Dies gab der Arnsberger
Regierung Veranlassung, demselben und überhaupt den
Juden den Handel mit Branntwein, weil dieser im Kap. UI.
* §. 1* der Juden-Ordnung als gestattet, nicht erwähnt
sey, zu untersagen, und sie, wenn sie einen solchen aus-
üben, zu bestrafen. Die gegen einzelne Strafresolute
ans Ministerium — und einmal sogar ins Cabinet —
erhobenen Recurse waren erfolglos. Endlich wurde vom
Magistrat zu Rüthen eine Strafe über 5 Thlr. festge,
gesetzt, wo also nach §. '247. des Anhangs zur Allg.
G. O. I. 35. §. 34. die Berufung auf den »Weg Rech-
tens statt fand. Das Land- und Stadtgericht zu Rüthen
hob NM das Strafresolut als unbegründet auf, vorzüg-
lich darum, weil die Juden,Ordnung durch Einführung
der Preußischen Steuer- und Strafgesetze aufgehoben sey.
Das Ober-Landesgericht zu Arnsberg bestätigte dies Er-
kenntnis, zum Theil aus anderen Gründern Es ist uttmt
abgedruckt.
Es ist allerdings, klär, daß das Wort! ,^ram-
waarenbei dem Handel der Juden keine andereDedentMg
haben könne, als bei dem der Christen, also, da Brannt-
wein Mbestritten bei den Christen unter die Kramwaarrn