29.
Ob den Juden im Herzogthum Westphalen der Kleinhandel mit Branntwein erlaubt sey?
Rechtsfall
mitgetheilt von Sommer
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XXII.
Ob den Juden im Herzogthum Westphalen
der Kleinhandel mit Branntwein erlaubt
sey?
Rechtsfall, eingelektet
von
A o m m e r.
(Churcöln. Inden-Ordnung von 1700 Kap. IN. §. l« Cab.
OrLn. vom 7. Februar 1835.)
^as Kap. Ul. der erneuerten Churcölnischen Juden-
Ordnung vom 28. Juni 1700 (Scotti Sammlung
der Churcöln. Provinzial-Gesetze I. 562.) bestimmt im
§. 1.:
„Damit dan die von Uns kn Schutz genohmene Juden,
so lang sie sich in ihrem Glaidt-Brieff und dieser
unser Verordnung gemäß, auch sonsten gegen UnS
unterthänigst gehorsambst und unvrrweißlich bezeigen,
ihre ^otürfftige Leibsnahrung und unterhalt haben
migen, so solle ihnen zugelassen und vergönnet seyn,
in unserem Erz-Stift mit Kleinodien, Golt und Silber«
Geschirr, Wein und allerhand Früchten, Pferd, Rind,
Schorf und. anderen Liehe, auch mit allerhand rohen
Häuthen,, Fellwerken und Krahm-Wahren, jedoch ohne
■ Haltung offener Laden zu handthiren."