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als Quelle aller Rechte und Gewalt und aller Rechts,
pflege angesehen, und der Justiz-Minister schickt kn An,
klagen wegen Staatsverbrechen ungeachtet der von den
zuständigen Gerichtshöfen erster und zweiter Instanz
erlassenen Erkenntnisse statt, wie ln Frankreich, durch den
Staats-Anwalt appelliren, die Acten so lange an andere
Obergerichte, bis rin seinen Ansichten zusagendes Erkemttnkß
erscheint, was dann publicirt wird, während die anderen
nur als verworfene Gutachten erscheinen. Am Ende
würde er gar selbst eines erlassen oder beim König
bcantzragen können. Wüßtm die höchsten Staatsbehörden,
welchen fatalen Eindruck es im Lande macht, wenn aus
einmal statt des vom zuständigen Richter erwarteten Er-
kenntnisses eins vom Kammcrgerkchte oder vom Ober,
Landesgerichte zu Glogau re. publicirt wird, wo matt
also sieht, daß das mildere Erkenntniß deS zuständigen
Richters beseitigt worden, so würden sie längst diesen
Mißstand, die Frage, ob der geringe Vortheil, irgend
einen unnützen Raisonncur, den man am Ende doch be-
gnadigt, etwas härter zu strafen, die großen Nachtheile
der durch solche Vorgänge den Untcrthanen sich aufdrin,
gcndrn Stimmung überwiege, zu ernster Beratbung ge-
zogen haben. Es scheint nicht geschehen zu scyn, da
sogar umgekehrt bei der Gesetzrevision auf Absetzbarkeit
der Richter auf dem Verwaltungswege in gewissen Fällen
angetragen seyn soll, also gewiß bei der Revision keine
Tendenz vorliegt, die altdeutschen Rechtsgarantien den
Unterthanrn gegen die bestehenden Abweichungen herzn-
stellen. Darum seyen denn diese Worte mit gewohntem
Freimuth geredet, damit unsere neuen Gesetzbücher würdig