Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 7 (1841))

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unterwerfen, und wo der Weg an dasselbe durch eia
privilegium de non appellando verschränkt ward,
war die Errichtung eines gleicher Unabhängigkeit ge»
nießenden höchsten Gerichtshofes Bedingung eines solchen
Privilegs. Zille deutsche Lande erfreuen sich noch dieser
Unabhängigkeit» dieses schützenden Charactcrö der Justiz»
Höfe. Nur in Preußen ist dieser Grundsatz mitunter
nmwölkt. Durch den Kampf des Prinzips der Staats-
Einheit gegen die Territorial-Drrfassungen — ein Kampf,
der vom grrßen Kurfürsten ab seit 200 Jahren, zuerst
in Preußen, dann in Brandenburg, geführt ward — ist
es gekommen, daß die Regierung hergebrachte Rechte
und Garantien verletzen zu müssen glaubte. Mehr als
einer ward ohne Urtel und Recht gerichtet, wie Jedem,
der Preußens Geschichte von Stenzel kennt, bekannt
ist. Was aber Ausnahme, veranlaßt durch die Noth-
wendigkekt, die Monarchie, wie sie endlich glanzvoll ge»
worden, zu gründen, war, darf nicht Regel werde»'
Leider aber hat man, durch einige solche Erscheinungen
der Gewalt verleitet, allmählig die richtigen Grundsätze
zu verlieren angefangen, und dem Regenten ein ab-
solutes Richter-Recht eingeräumt. Nach der deutschen
Verfassung hatte der Kaiser im Fürstengerichte, der Graf
im Schöffengerichte nicht einmal eine Stimme. Bei uns
'hat aber Friedrich der Große die unschuldigen Richter
des Müller>Arnoldschcn Prozesses selbst gerichtet, und ein
Rekurs an das deutsche Reich war bei diesen und an-
dere»« Verletzurtgcn der politischen Rechte deutscher Unter*
thanen nach der faktischen Stellung Preußens zum Reiche
nicht denkbar. Man hat allmählig nur den Landesherrn

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