Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 7 (1841))

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wo sie das Kloster erwarb, in den Händen freier Hofes-
leute sich befanden, welche damals nur eine feste erb-
liche Pacht davon zu entrichten hatten.
Daß die Erinnerung an diese Operationen, auch aus
dem Gedächtnisse der Landleute, nach mehren hundert
Jahren noch nicht geschwunden ist, erhellt aus einer dort
gehenden Sage, über die an das Kloster zu entrichtenden
Schuldschweine. In einer für die Nonnen bedrängten
Zeit, ließen diese einst ihre sämmtlichen Hofesbesitzer er-
suchen, ihnen mit Schweinen zu Hülfe zu kommen Die
Bitte war so freundlich, so bewegt gestellt, daß die Leute
sie nicht abzuschlagen wagten. Jeder kam am festgesetzten
Tage mit seinem Schweine heran, Jeder wurde einzeln
hereingelassen, von Jedem schriftlich vermerkt, daß er sein
Schwein gebracht habe, angeblich um den Empfang dank-
bar zu bescheinigen. Als dieses der noch draußen stehende
Schulte vom Wördehofe, durch einzelne, aus dem
Kloster Zurückkehrende erfuhr, befürchtete er Unrath, stach
sein Schwein tobt, warf es in den Graben und gieng
wieder nach Hause. Seitdem sind alle übrige Hofes-
besitzer des Klosters, auf den Grund des, über die erste
von ihnen geschehene Ablieferung gemachten schriftlichen
Vermerks, zur Lieferung von Schuldschweinen angehalten
worden. Der Schulte vom Wördehcfe aber, ist allein
frei davon geblieben, bis auf den heutigen Tag.
Es ist hier nicht der Ort, das Wahre oder Falsche
waS dieser und ähnlichen Sagen zum Grunde liegt, zu
untersuchen. Ihr Sinn ist klar genug und in Betracht
dessen bleibt es weniger zu verwundern, daß bei so viel-

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