Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 57 = 2.F. 21 (1910))

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Emil Strohal,

dem festen Sprachgebrauch des Gesetzes eine zur Zeit Der Schuld-
übernahme bereits vorliegende Zustimmung des Bürgen bezw.
des Eigentümers des verhafteten Gegenstandes zu verstehen164).
Einer besonderen Form bedarf die Erklärung der Einwilligung,
die sowohl dem Uebernehmer als auch dem Gläubiger gegen-
über erfolgen kann (§ 182), nicht. Der praktisch wichtigste
Fall der Einwilligung des Eigners des für die ur-
sprüngliche Schuld haftenden Gegenstandes in die
Schuldübernahme ist gegeben, wenn er zugleich der
Schuldübernehmer ist und somit als solcher den Schuld-
übernahmevertrag selbst abschließt.
Bezüglich der Fortdauer der Bürgenhaftung besteht die
praktische Bedeutung der Vorschrift des § 418 Abs. 1 Satz 3
164) So auch herrschende Meinung. A. A. Enneccerus 8 309
bei Anm. 8, dem Oertmann zu § 418 zustimmt. Enneccerus will
die Vorschrift des § 418 Abs. i Satz 3 ausdehnend auslegen und glaubt
eine Unterstützung dafür in einem Analogieschluß aus § 185 zu finden.
„Es handelt sich — so führt er aus — um die Frage, ob mit nachträg-
licher Genehmigung des Bürgen ein unter Umständen nachträglicher Ein-
griff in das Bürgschaftsverhältnis (denn ein solcher ist die Uebertragung
der Schuld bei Bestehenbleiben der Bürgschaft) zulässig sein soll. Diese
Frage dürfte zu bejahen sein, weil der §185 Eingriffe in fremde Rechte
bei nachträglicher Genehmigung für gültig erklärt." Hierzu ist — ganz ab-
gesehen von den erst im zweiten Abschnitt d. Abhandlung gegen die sogenannte
„Berfügungstheorie" auszuführenden Bedenken — zu bemerken, daß man
überhaupt nur über eigene oder fremde Rechte, nicht aber auch über eigene
oder fremde Verpflichtungen verfügen kann. Soll daher der
Bürge, dessen Verpflichtung infolge der Schuldübernahme grundsätzlich er-
lischt, ungeachtet der Schuldübernahme noch weiter verpflichtet sein, so liegt
darin vor allem eine Erweiterung der ursprünglichen Ver-
pflichtung des Bürgen und diese kann der die Schuldübernahme
verabredende Gläubiger im Wege einer im eigenen Namen getrof-
fenen Verfügung über das Recht (es ist wohl an das eventuelle
Regreßrecht gedacht) des Bürgen nicht in der Weise vorbereiten, daß sie
mit Genehmigung das Bürgen wirksam würde. Das Gesagte wird be-
sonders evident, wenn man an einen Bürgen denkt, dem ein Regreßrecht
überhaupt nicht zukommt.

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