Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 57 = 2.F. 21 (1910))

Schuldübernahme.

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anders. Denn die uns hier beschäftigende Vorschrift des § 418
trifft auch den eben berührten Fall. Für diese Behandlung
spricht zunächst schon die Erwägung, daß der durch die Schuld-
übernahme frei gewordene Schuldner das Pfand, die Hypothek
nur für seine eigene Schuld bestellt hat, und daß ihm daher,
nachdem er von dieser frei geworden ist, nicht zugemutet werden
soll, nunmehr ohne sein Wollen mit der sachlichen Haftung für
die persönliche Schuld eines anderen belastet zu sein.
Hierzu kommen noch folgende Gründe. Wer durch Vertrag
mit dem Gläubiger ohne Einwilligung des bisherigen Schuldners
dessen Schuld übernimmt, will doch offenbar den Altschuldner
entlasten. Dieser Zweck, den der Gläubiger, indem er sich ohne
Einverständnis mit dem Altschuldner auf die Schuldübernahme
einläßt, auch zu dem seinigen macht, bliebe aber praktisch un-
erfüllt, wenn die Belastung des Altschuldners mit einer sach-
lichen Haftung fortdauerte. Als ganz besonders bedenklich
würde sich diese Haftung dann Herausstellen, wenn derjenige,
welcher im Sinne des § 329 zur Befriedigung des Gläubigers
verpflichtet war, dieser bereits fällig gewordenen
Verpflichtung in der Weise gerecht werden will, daß er
die Schuld durch Vertrag mit dem Gläubiger, von dem er
sich den geschuldeten Betrag zugleich für einige Zeit weiter
kreditieren läßt, übernimmt.
2. Die vorhin besprochenen Vorschriften des § 418 Abs. 1
Satz 1, 2 finden nach Satz 3 daselbst keine Anwendung, wenn
„der Bürge oder derjenige, welchem der verhaftete Gegenstand
zur Zeit der Schuldübernahme gehört, in diese ein willigt",
d. h. positiv ausgedrückt, bei Vorhandensein dieser Voraus-
setzung dauert die Haftung des Bürgen, des bestellten Pfandes,
des zur Sicherung des ursprünglichen Anspruchs hypothekarisch
belasteten Grundstücks ungeachtet der Schuldübernahme fort.
Unter Einwilligung in die Schuldübernahme ist nach

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