Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 57 = 2.F. 21 (1910))

Schuldübernahme.

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und vermöge ihres Entstehungsgrundes nur in dessen Vermögen
wurzelnde Forderung die Anwartschaft auf den Eintritt in die
auf der Schuldübernahme beruhende Forderung des Gläubigers
gegen den Uebernehmer zugewiesen würde, müßte eine Ver-
gewaltigung gleicher Art erblickt werden, wie sie vorläge, wenn
die Rechtsordnung eine privative Schuldübernahme ohne Mit-
wirkung oder Zustimmung des Gläubigers zuließe. Die im
§ 418 Abs. 1 getroffene grundsätzliche Entscheidung findet hierin
ihre innere Rechtfertigung.
Trotzdem können aber die konkreten Verhältnisse so gelagert
sein, daß die nach obigem zunächst für maßgebend zu erachten-
den Erwägungen im Einzelfalle nicht zutreffen. Es wird zwar
nicht häufig, kann aber doch Vorkommen, daß der für einen
anderen sich Verbürgende auf einen Rückgriff gegen den anderen,
also gegen den Hauptschuldner keinesfalls rechnen kann, so daß
infolge dessen auch sein Eintritt in das Recht des von ihm be-
friedigten Gläubigers gegen den Hauptschuldner praktisch be-
deutungslos ist (§ 774 Abs. 1 Satz 3). Dies trifft zu, wenn
sich jemand in rein sunm, d. h. für eine Hauptschuld verbürgt,
die im Verhältnis zum Hauptschuldner von ihm, d. h. dem sich
Verbürgenden, getragen werden muß, oder wenn der Bürge
dem Hauptschuldner gegenüber zufolge einer nachträglich ge-
schaffenen Rechtsbeziehung zu dessen endgültiger Entlastung
verpflichtet ist. Aber auch im Falle einer Pfand- oder Hypo-
thekbestellung ist es möglich, daß der dritte Eigentümer der
Pfandsache, des belasteten Grundstücks im Verhältnis zum per-
sönlichen Schuldner die Last der Schuld zu tragen hat.
Selbst unter solchen Verhältnissen behält jedoch die Haftung
des Bürgen bezw. die Pfand- oder hypothekarische Haftung
dem Gläubiger gegenüber ihren akzessorischen Charakter, d. h.
den Charakter der Haftung für eine formell fremde Schuld
einer bestimmten anderen Person. Wird diese mit dem Willen

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