Nachlese zur Unmöglichkeitslehre.
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Veränderung des Rechtsbefehles vor sich, daß der Ausdruck
besser vermieden wird. Denn vom Standpunkt des Gesetz-
gebers ist sein Befehl an den Schuldner stets ein öffentlich-
rechtlicher. Hiervon geht A. S. Schultze, Privatrecht und
Prozeß aus, dessen Worte, S. 60, noch heute zutreffen: „Viel-
mehr ist alles Recht und auch das Privatrecht, eben weil und.
insofern es Recht ist, öffentlich-rechtlicher Natur. Jedes öffentlich-
rechtliche Element aus ihm ausscheiden fgegen So hm bemerkt,
P. 5t] heißt nicht das Privatrecht in seiner Reinheit Herstellen,
sondern den Begriff des Rechts, und mithin den Begriff des
Privatrechts verflüchtigen und negieren. Denn eben jenes öffent-
lich-rechtliche Element, das Rechtsgebot macht das Wesen des
Rechts aus." Daß der Befehl an den Schuldner ein öffentlich-
rechtlicher ist, halte ich auch für die sichere Meinung L aba nds,
obgleich er sich nicht ausdrücklich hierüber äußert, Staatsrecht
Bd. 2 8 57 S. 68; Bd. 3 8 84 S. 350 f., 352; ebenso
H ä n e l, Staatsrecht § 25 II, 1 zutreffend gegen die Lehre
Thons § 25IV, 3 Anm. 12; G. M e y e r, Staatsrecht § 216,
2; Iellinek, Allg. Staatslehre Kap. 16, 11,3 S. 547;
System der subjektiven öffentlichen Rechte, S. 54 ff., 65;
Gierke, Deutsches Privatrecht 1. 323 f.
Welchen Inhalt hat der Befehl des Staates an den
Schuldner? Zunächst unterwirft er den Schuldner dem Gericht
und mittelst dieser Unterwerfung wird der Schuldner dem An-
spruchsberechtigten unterworfen.
Es ist nun einmal über das nicht hinüber zu kommen,
was A. S. Schultze so eindringlich ausgeführt hat, a. a.O.
S. 64 ff. Subjekt des Zwanges ist der Berechtigte, das staat-
liche Organ fnicht aber der Staat selbst als Gesamtheit, P. 5t]
ist nur das Organ des Zwanges. „Der Richter als Beamter
der Zivilzwangsvollstreckung handelt und kann handeln durch-
aus nur als Beauftragter ^selbstverständlich nicht im privat-