Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 57 = 2.F. 21 (1910))

Schuldübernahme.

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Altschuldner in dessen Eigenschaft als Erben eines Dritten
treffende Verbindlichkeit nach § 414 übernommen hatte, bezüg-
lich der Rangstellung des dem Gläubiger auf Grund der Ueber-
nahme zustehenden Anspruchs samt und sonders unanwendbar.
Denn die genannten Vorschriften gelten lediglich für den
Nachlaßkonkurs. Daß der Altschuldner für die ihm ab-
genommene Schuld nur als Erbe haftete, ist im Konkurse des
Uebernehmers durchaus gleichgültig und daher auch, ob die
übernommene Verbindlichkeit eine Erblasserschuld oder eine Ver-
bindlichkeit aus Pflichtteilsrecht oder eine Vermächtnisverbind-
lichkeit, ob der Gläubiger nach § 1973 ausgeschlossen oder
nach § 1974 einem ausgeschlossenen gleichzuhalten war — oder
nicht, oder ob er im Nachlaßkonkurse als Massegläubiger
oder als bevorrechteter Konkursgläubiger zu behandeln sein
würde. Noch viel deutlicher redet folgender Beispielsfall:
Nachdem B eine den A als Erben treffende Pflichtteils-
verbindlichkeit durch Vertrag mit dem Gläubiger übernommen
hatte, findet eine neuerliche Schuldübernahme nach § 414
statt, wodurch A die jetzige Verbindlichkeit des B wieder auf
sich zurücknimmt. Es ist unzweifelhaft, daß die zweite
Schuldübernahme nicht zur Wiederherstellung der vor der
ersten zwischen dem Gläubiger und dem B vereinbarten
Schuldübernahme vorhanden gewesenen Nachlaßverbindlichkeit
führen, sondern nur eine Eigenverbindlichkeit des A be-
gründen kann. Sollte es also späterhin zur Eröffnung des
Nachlaßkonkurses kommen, so würde der Gläubiger seinen auf
der zweiten Schuldübernahme beruhenden Anspruch in diesem
Konkurse nicht geltend machen können. Käme es aber zur
Eröffnung des Konkurses über das Eigenvermögen des A, so
würde die Anwendung der Vorschriften des § 226 KO. des-
halb entfallen, weil es sich eben nicht um einen Nachlaßkonkurs
handelt.

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