Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 57 = 2.F. 21 (1910))

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Emil Strohal,

Nicht minder lehrreich ist die Heranziehung der den Nach-
laßkonkurs betreffenden Vorschriften der Abs. 2 bis 4 des § 226
KO. Sie sind nämlich im Konkurse des Uebernehmers, der eine den

Grund von wesentlich auf die kumulative Haftung sich beziehenden Er-
wägungen zu „verständnisvoller Ausdehnung" des Gesetzes gelangen will.
Allein diese Erwägungen treffen selbst für die kumulative Haftung nur in
sehr beschränktem Maße zu und bestätigen abermals (vergl. oben Anm. 3),
wie bedenklich es ist, wenn für alle Fälle nachträglicher kumulativer Haftung
allgemeine Grundsätze aufgestellt werden wollen. Uebernimmt jemand ein
mit einer Verpflichtung aus einem Schenkversprechen des bisherigen Ver-
mögensinhabers belastetes Verniögen nach § 419, so wird dadurch der
Uebernehmer gewiß nicht selbst Schenker. Trotzdem wird er denjenigen
Gläubigern gegenüber, welchen das übernommene Vermögen nicht e» causa
lucrativa haftet, verpflichtet sein, die Befriedigung des Gläubigers aus dem
vorhin erwähnten Schenkversprechen insoweit zu unterlassen, als dadurch
deren Befriedigung beeinträchtigt würde. Es ergibt sich dies aus der im
§ 419 Abs. 2 angeordneten entsprechenden Anwendung der §§ 1990, 1991.
Uebernimmt jemand ferner (ohne Vermögensübernahme) die Schuld aus
dem Schenkversprechen eines anderen durch Vertrag mit dem Gläubiger
und im Einverständnis mit dem Schenker derart, daß er selbst Mit-
schenker wird, so muß im Falle seines Konkurses KO. ß 63 Z. 4 selbst-
verständlich zur Anwendung kommen. — Kauft dagegen jemand von dem
durch ein Schenkversprechen zur Zahlung von 1000 an den X Ver-
pflichteten irgendeinen Gegenstand und verpflichtet er sich, den bedungenen
Kaufpreis von 1000 statt an den Verkäufer an dessen Gläubiger X zu
bezahlen, so daß daraus diesem unmittelbar ein Anspruch gegen den
Käufer erwachsen soll (§ 328), so wäre es geradezu sinnlos, wenn für
den Anspruch des X im Konkurse des Käufers KO. tz 63 Z. 4 als maß-
gebend erachtet werden wollte. Nicht minder sinnlos aber würde die An-
wendung der genannten Bestimmung im Konkurse desjenigen sein, der
in Anrechnung auf den Kaufpreis eines von ihm gekauften Gegen-
standes eine Schuld aus einem Schenkversprechen des Verkäufers privativ
übernommen hat. Reichel übersieht bei seiner Erörterung offenbar die
für die Anwendung von LO. ß 63 Z. 4 wesentliche Voraussetzung, daß
über dasjenige Vermögen Konkurs eröffnet wird, aus welchem der
Beschenkte zufolge des ihm gemachten Schenkversprechens die freigebige
Zuwendung erhalten soll. Außerdem spielt bei Reichel noch die von
ihm S. 391 vertretene und schon oben in Anm. 150 zurückgewiesene Auf-
fassung mit.

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