Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 57 = 2.F. 21 (1910))

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Krückmann,

Anerkennung ihrer Lehre zusammenfinden. Jedenfalls sei schon
hier festgestellt, daß Nabels Behauptung, in der Schuld stecke
nur ein Leistensollen, diese großen Gruppen von vornherein
ohne weiteres gegen sich hat. Bergt. Geib, Rechtsschutz-
begehren S. 159 ff.
§ 4. Der außerprozessuale konkrete Rechtsschutzanspruch.
1. Auch hier ist S i b e r in gewisser Hinsicht mein
Borgänger, wie seine Ausführungen Rechtszwang im Schuld-
verhältnis § 12 S. 69 ff. und IheringsI. 50, 80 ff. beweisen.
Wie weit die Verwandtschaft geht, wird sich aus dem Folgenden
ergeben.
Zu beachten ist, daß hier zunächst nicht das ganze Gebiet,
das für den Rechtsschutzanspruch in Frage kommt, zu behandeln
ist, sondern daß es sich in diesem Paragraphen (§ 4) nur um
die Fälle handeln soll, in denen ein objektiv vorhandener außer-
prozessualer materieller privatrechtlicher Anspruch im ordentlichen
Prozeßverfahren als wahr erwiesen, von dem Richter anerkannt
und im Zwangsvollftreckungsverfahren praktisch durchgesetzt
wird. Alle die Fälle, die insbesondere vonBülow, Köhler
und Degenkolb gegen Wach und Hellwig verwertet
worden sind, sollen zunächst ausscheiden und in § 5 ihre Er-
ledigung finden. Mit dieser Beschränkung ist also das Folgende
zu verstehen.
I. Woher kommt der Zwang? Der Ausdruck, es handele
sich um einen dem Gläubiger zu eigen gegebenen Befehl der
Rechtsordnung, W i n d s ch e i d § 250, ist nicht einwandfrei, in-
sofern er nicht erkennen läßt, ob der Gläubiger an die Stelle
des Gesetzgebers treten und rein öffentlich-rechtliche Befugnisse
erhalten soll, oder ob damit rein privatrechtliche Befugnisse ge-
troffen werden sollen. Ist dies letztere W i n d sch e i d s Meinung,
so geht notwendig mit dem Zueigengeben eine so tiefgreifende

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