Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 57 = 2.F. 21 (1910))

Nachlese zur Unmöglichkeitslehre.

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Male aber ist es überflüssig. Es darf doch nicht übersehen
werden, daß das Leistensollen ein Befehl des Staates und
nicht ein Befehl des Gläubigers ist. Ein Befehl des Gläu-
bigers läßt sich höchstens in der Mahnung finden und diese
ist, wie Brinz § 212 S. 17 mit Recht bemerkt hat, schon
ein Verfolgen, mithin nirgends Bedingung der Verfolgbarkeit.
Dies wird nicht widerlegt durch § 1297 ff. (Verlöbnis-
bruch). Sicher liegt hier ein Leistensollen vor, der Verlobte
soll Wort halten, aber auch eine Haftung. Diese unterscheidet
sich, wenn man das später über die Rechtsverwandlung zu be-
merkende zugrunde legt, von der üblichen Haftung in Schuld-
Verhältnissen nur durch ihren äußeren Umfang. Der Wort-
brüchige haftet nicht auf jeden Schaden, sondern nur auf be-
stimmten Schaden. Das ist alles. Dieser Ersatz ist erzwingbar,
was von der Leistung, auf die sich die Naturalschuld bezieht,
nicht gesagt werden kann. Im übrigen vergl. hierzu die Aus-
führungen Sibers, a. a. O. S. 179ff.
Selbst § 1353 (Klage auf Herstellung der ehelichen Ge-
meinschaft) enthält eine Haftung, denn den mit Recht beklagten
Ehegatten trifft ein Müssen. Allerdings ist dies von be-
scheidenstem Umfange, aber eS ist doch da und zeigt sich an
dem Einstehenmüssen für die Kosten der Rechtsverfolgung, vergl.
hierüber die im ganzen zutreffenden Ausführungen Dümchens,
a. a. O. S. 395 ff., insbesondere S. 399, 400. Weniger die
Pflicht, die staatlichen Kosten zu tragen, als vielmehr die Pflicht,
dem Kläger die von ihm aufgewendeten Kosten abzunehmen,
stellt die Haftung dar. Man soll hiergegen nicht einwenden,
liegen die Eltern einer Haftung, die bekanntlich unter Umständen ganz
energisch geltend gemacht wird, wenn auch die Mitwirkung Dritter dabei
unentbehrlich ist. Das elterliche Verfügungsrecht über das Kindesvermögen
nach § 1648 (ebenda) ist nichts als ein den pflichttreuen Eltern gewährtes
Mittel, ihrer Haftung Nachkommen zu können. Die Eltern haften dem
Kinde auf den Unterhalt mit dem Kindesvermögen.

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