Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 57 = 2.F. 21 (1910))

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Emil Strohal,

endgültig erklärt hat, daß er seine Genehmigung verweigere,
dieser immerfort gewärtig sein zu müssen. Wie in den zwar
nicht identischen, aber doch verwandten Fällen der §§ 109, 178,
1397 21) scheint dem X auch hier bis zu der durch B erteilten
Genehmigung die Befugnis zugestanden werden zu müssen,
sich von der Gebundenheit an die Novation durch Widerruf
zu befreien. Die gleiche Möglichkeit muß dem X aber auch
eröffnet sein, damit er dem nachträglichen Wirksamwerden der
Novation durch den Eintritt der im § 185 Abs. 2 außer der
Genehmigung noch genannten Umstände zuvorkommen kann.
Noch größere Zurückhaltung als in dem soeben besprochenen
Falle ist bezüglich der Anwendbarkeit der Vorschriften des § 185
Abs. 2 auf die Fälle der von X mit dem 8 verabredeten
Aenderung des Forderungsinhalts bezw. der zwischen X und X
vereinbarten Schuldübernahme geboten. Die auf der Nicht-
berechtigung des X beruhende Unwirksamkeit dieser Geschäfte
kann nämlich durch die Genehmigung des B nur geheilt werden,
dafern in ihr zugleich eine Zession des Rechtes des B an X
enthalten ist. Ein Wirksamwerden des Anspruchs auf die in-
haltlich geänderte Leistung bezw. des Anspruchs aus der
Schuldübernahme gegen den X in der Person des B kann
dessen Genehmigung deshalb nicht zur Folge haben, weil X
den bezeichneten Anspruch lediglich für sich, nicht für den B
ausbedungen hat. Aber auch für die Person des X kann die
Genehmigung des B für sich allein22) den Anspruch nicht
wirksam machen, weil dieser dem X nicht als ein von dem
bisherigen Rechte des B losgelöster, sondern nur als Träger
dieses Rechtes — der er in Wahrheit nicht ist — zukommen
soll. Bedenken der oben erwähnten Art gegen das Wirksam-
21) Bergt, dazu den in Anm. 14 bezeichneten Aufsatz.
22) D. h., wenn in ihr nach Lage der Umstände eine wirksame Zession
nicht gelegen ist.

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