Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 57 = 2.F. 21 (1910))

Schuldübernahme.

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Aequivalent-, Austausch-, Verfügungsverträge)
offenbar nicht zutrifft.
Aber noch ein anderer Unterschied macht sich bemerkbar.
Er tritt hervor, wenn die Verfügung von einem Nicht-
berechtigten vorgenommen wird. Handelt es sich dabei
um einen Verfügungsvertrag der ersten Art, so bereitet die
Anwendung der Vorschriften des § 185 Abs. 1 und 2 nicht
die geringste Schwierigkeit. Ueberträgt z. B. der nichtberechtigte
X im eigenen Namen einen dem B gehörenden Gegenstand
mit dessen Einwilligung an den X, so ist die Uebertragung
infolge der Einwilligung des B wirksam. B verliert also sein
bisheriges Recht an den X. Als Verfügender im Verhältnis
zum X kommt dagegen nur X in Betracht.
So einfach gestalten sich die Dinge bei den Verfügungs-
verträgen der zweiten Art nicht. Von ihnen soll zunächst der
Fall der von dem als Gläubiger auftretenden Nichtberechtigten
X mitEinwilligungdes Berechtigten (also des Gläubigers)
B mit dem T vereinbarten Novation ^) ins Auge gefaßt
worden. Die Anwendung des § 185 Abs. 1 führt hier zu
dem Ergebnis, daß aus der an die Stelle der erlöschenden
prior1 obligatio tretenden nova obligatio nicht etwa der
B, sondern vielmehr der X Gläubiger wird. Das
Auftreten des X als Gläubiger und somit im eigenen Namen,
sowie die Einwilligung des B hierzu lassen eine andere Ent-
scheidung als grundsätzlich ausgeschlossen erscheinen. Ein un-
mittelbarer Erwerb der Forderung aus der nova obligatio
könnte dem B bei der vorausgesetzten Sachlage nur im

16) Der Fall mag für das heurige Recht genauer so gedacht werden,
daß N sich von T ein Schuldversprechen (§ 780) ausfertigen läßt, und daß
hierbei zugleich verabredet wird, es solle diese neue Schuld die bisherige
Schuld des T an den in diese Art der Aufhebung einwilligenden B (vergl.
dazu Ulp. in 1. 8 § 5 ;. k. 46, 2) ersetzen.

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