Volltext: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 57 = 2.F. 21 (1910))

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Eugen Josef,

von § 153, keine Bestimmung; nach dem Wesen des Vertrages
(Willensübereinstimmung) könne jedoch ein Vertrag nur gültig
geschlossen werden, wenn zur Zeit der Annahme der Antrag
nicht bloß formell besteht, sondern auch der Antragende seine
im Antrag gegebenen Erklärungen aufrecht zu halten die Mög-
lichkeit besitze. Deshalb sei ein Versicherungsvertrag ungültig,
wenn eine Aenderung der im Vertrag angegebenen Umstände
eingetreten ist, z. B. das zu versichernde Tier oder Haus oder
Scheibenglas krank geworden, von Brandschaden betroffen,
einen Sprung erhalten hat. Wenn die Person des Versichern-
den von Bedeutung für den Versicherungsvertrag ist, also bei
der Lebens-, Unfall- und Haftpflichtversicherung, so treffe § 153
BGB. unbedingt, bei anderen Versicherungen nach den Um-
ständen des Falles zu.
Für diese Ansicht von Gerhard fehlt es an jeder Be-
gründung, sie widerspricht, wie Schneider im Recht 09, 429
zutreffend bemerkt, dem § 145 BGB., der die Gebundenheit
des Antragstellers vorschreibt. Vielmehr gilt für solche nach
der Stellung des Antrages vorgekommenen Veränderungen
folgendes:
a) Stellen sie sich als gefahrserhebliche Umstände im
Sinne des § 16 Abs. 1 dar, so hat, wie oben schon erwähnt,
sie der Versicherungsnehmer dem Versicherer anzuzeigen, so
z. B., daß das Tier krank geworden, die Scheibe gesprungen,
ein Brandschade eingetreten ist. Macht der Antragende diese
Anzeige, so hört seine Gebundenheit (§ 145 BGB.) natürlich
nicht auf; da dem Versicherer nunmehr ein anderer Sachverhalt
vorliegt, als der im ursprünglichen Antrag bezeichnete, so liegt
in der Nachtragsanzeige ein neuer Antrag, so daß dem Ver-
sicherer eine ganz neue Annahmefrist zu laufen beginnt. § 81
DDG. Nimmt der Versicherer den Antrag trotz der ihm mit-
geteilten veränderten Sachlage an, so ist er dennoch zum Ersatz

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