Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 57 = 2.F. 21 (1910))

Zweifelsfragen über den Beginn der Versicherung.

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diesem Augenblick, etwa in den frühen Morgenstunden, ein
Brandschaden entstanden oder er entsteht vor der Mittagsstunde
dieses Tages, so ist der Versicherer leistungsfrei. Denn das
Lersichertsein beginnt nach § 7 erst mit der Mittagsstunde, bis
zu dieser besteht eine „Karenzzeit". Entsteht der Brand aber
erst nach der Mittagsstunde des 1. Januar, und nachdem mir
der Agent bereits den Schein übergeben hatte, so ist die
Leistungspflicht des Versicherers zweifellos.
3. Wie aber, wenn der Brand am Nachmittag entsteht
und mir der Agent den Schein erst sodann im Lauf des
Nachmittags übergibt? Weil in LeipZ. 3, 846 hält hier den
Versicherer für leistungspflichtig, da nach § 7 die Versicherung
mit der Mittagsstunde beginnt, mag auch der Schein in diesem
Zeitpunkt noch nicht übergeben sein; nach der Begründung soll
durch die Vorschrift des § 7 gerade die oft schwierige Fest-
stellung, in welchem Augenblick der Vertrag zustande gekommen
ist, vermieden werden. Auch der § 2 Abs. 2 Satz 2, wonach
der Versicherer leistungsfrei ist, wenn (wie im vorliegenden
Fall) der Versicherungsnehmer weiß, daß der Versicherungsfaü
inzwischen eingetreten ist, steht meinem Anspruch nicht entgegen,
da § 2, wie Weil mit Recht bemerkt, sich nur auf den Fall
der oben erwähnten Vorversicherung bezieht, wo also laut Ver-
tragsabrede die Versicherung in einem vor Schließung des
Vertrages liegenden Zeitpunkt beginnt.
Allein besonderer Erörterung bedarf die Frage, ob ich
nicht aus Grund des § 16 Abs. 1 verpflichtet bin, von dem
eingetretenen Versicherungsfall dem Versicherer Anzeige zu
machen: der Versicherungsnehmer hat bei der Schließung des
Vertrages alle ihm bekannten gefahrserheblichen Umstände an-
zuzeigen, und diese Pflicht besteht, wie in der Kommission aus-
drücklich hervorgehoben wurde, während der gesamten Ver-
tragsverhandlungen so lange, bis der Vertrag zustande gekommen

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