Nachlese zur Unmöglichkeitslehre.
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Datum der Ausstellung ab verschafft, diese Urkunde als echt
behandeln zu dürfen, während doch nicht bezweifelt werden
darf, daß dieses neugeschaffene Recht, wenn es wirklich neu-
geschaffenes Recht und nicht ein ex tune wirkender Rechtsschein
ist, erst von dem Zeitpunkt des Urteils an datieren kann.
Datiert es dagegen zurück, so entsteht alle Male, ob die Ent-
scheidung richtig oder unrichtig ist, eine Fiktion, eine Unwahr-
heit, die schon durch die bloße Vorstellung, daß es ein neu-
geschaffenes Recht ist, begründet wird. Dagegen besteht die
Ueberlegenheit des Rechtsscheins darin, daß er sich allen Tat-
beständen mit Wirkung ex nune wie ex tune anpassen kann,
denn er ist ja immer nur der Wiederschein des als wirklich
Angenommenen.
Dies bewährt sich zunächst an den von Kisch (Beiträge
zur Urteilslehre S. 85 ff.) so genannten auslösenden Urteilen,
für die er als Beispiele die Ehenichtigkeitsklage (S. 98 ff), die
Eheansechtungsklage (S. 104), die Klage auf Anfechtung der
Ehelichkeit, und die Klage darauf, daß der Beklagte für erb-
unwürdig erklärt werde (S. 106) und die Klage aus § 271 ff.
HGB. nennt. Diese besondere Kategorie ist entbehrlich, die
Sache läßt eine einfachere Betrachtung, die immer die richtigere
ist, zu. Die Eheanfechtungsklage scheidet aus, da sie bei den
konstitutiven Urteilen zu erörtern ist, die anderen Klagen und
Urteile entsprechen in allem dem Rechtsschein. Die nichtige Ehe
hat nach dem früher, S. 143, 146 ff.. Ausgeführten den Rechts-
schein der Gültigkeit und dieser wird zerstört. Der öffentliche
Eheschluß und die öffentliche Beurkundung geben den Rechts-
schein, das Urteil nimmt ihn, denn es macht 1) offenbar und
2) unbestreitbar, daß die Ehe nichtig ist. Gar nicht anders
steht es mit der Erbunwürdigkeitsklage, die Erbunwürdigkeit
wird offenbar und unbestreitbar gemacht und die Anfechtungs-
erklärung auf Grund der Erbunwürdigkeit ebenfalls. Mit ihr
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