Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 57 = 2.F. 21 (1910))

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Krückmann,
Gegenpartei an seinen Inhalt und an seine Unbestreitbarkeit.
Durch diese innige Verschmelzung von Bindung und Unbestreit-
barkeit, die beide nicht ohne einander gedacht werden können,
entsteht auch in einer Frage, die an sich eine reine Tatfrage
ist, echte Rechtsscheinrechtskraft. Nur ist natürlich der Rechts-
schein anderen Inhaltes, als wenn ein Rechtsverhältnis festgestellt
wird. Richtig verständlich wird dieser Urteilsrechtsschein durch
einen Vergleich mit dem innerprozessualen Rechtsschein, der dem
Gegner zugute kommt, wenn eine Partei sich mit § 138 ZPO.
versieht. Auch hier entsteht nur der Rechtsschein der histo-
rischen Wahrheit oder Unwahrheit bestimmter Tatsachen, denn
entweder waren sie schon seit jeher vorhanden, dann kann
ihrem Dasein nichts genommen und nichts gegeben werden,
oder sie waren nicht seit jeher vorhanden, dann kann ihr Da-
sein nicht nachträglich im Widerstreit mit der geschichtlichen
Wahrheit geschaffen werden. Ihr Dasein kann nur zum
äußeren Schein gebracht werden, und dieser Schein ist ein
rechtlicher, weil er rechtlich bindet und ist rechtskräftig, weil
er unzerstörbar ist. Ob seiner rechtlichen Verpsüchtungskrast
taucht die Frage nach geschichtlicher Wahrheit gar nicht aus,
sie ist juristisch erledigt. Hölder, Rektoratsrede S. 16.
Daß der siegreiche Kläger, der die Anerkennung einer Ur-
kunde erstritten hat, oder ihre Unechtheit hat feststellen lassen,
nicht das Recht gewinnt, die Urkunde als echt oder als unecht be-
handeln zu dürfen, ergibt sich aus folgendem. Die Feststellung
geht darauf, eine „Wahrheit" juristisch „festzustellen", nicht
aber darauf, jemandem ein Recht zu geben, etwas als wahr
oder unwahr behandeln zu dürfen. Dies wäre auch praktisch
zu wenig. Von welchem Augenblick an darf der siegreiche
Kläger die bestrittene Verpflichtungsurkunde als echt behandeln?
Doch vom Augenblick ihrer Ausstellung an, folglich wird durch
das Urteil dem Kläger ein Recht mit rückwirkender Kraft vom

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