Nachlese zur Unmöglichkeitslehre.
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der dem siegreichen Kläger, ohne daß dem Beklagten eine Be-
streitung und eine Gegenwehr verstattet ist. prozessuale Befug-
nisse verschafft, die er vorher nicht hatte und die er nunmehr,
und zwar unentziehbar. unbezweifelbar hat. Diese Befugnisse
zu erklären, brauchen wir den Leiftungsbefehl nicht, da er bei
dem Leistungsurteilsrechtsschein vermöge der dem Kläger ge-
währten prozessualen oder genauer Bollstreckungsbefugnisse ein-
fach überflüssig ist.
Die materielle Rechtsscheinswirkung als solche ist bei beiden
Urteilen vollkommen gleich, denn es macht in späteren Pro-
zessen vor anderen Richtern keinen Unterschied, ob die Partei
sich auf ein Leistungsurteil oder auf ein Festftellungsurteil be-
ruft. Ein „unrichtiges" Feststeltungsurteil hat dieselben Wir-
kungen, wie ein „richtiges" Leistungsurteil und umgekehrt, die
Rechtsscheinswirkungen sind also genau gleich, darum aber
auch immer nur Rechtsscheinswirkungen.
Fraglich kann sein, ob die Klage auf Anerkennung einer
Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechthert zu einem echten
Rechtsschein und nicht zu einem Tatsachenschein, siehe oben
S. 150. führt. Das wäre aber in Wahrheit nicht weniger, sondern
mehr als Rechtsschein! Auch wenn das Urteil dem Kläger
das wirkliche Recht gäbe, die Urkunde als echt oder als unecht
behandeln zu dürfen, Tatsachenschein, siehe oben S. 150 ff., ist
dieses Recht ohne Urteilsrechtsschein, d. b. äußere Legitimation,
Unbestreitbarkeit und bindende Kraft, nicht viel wert. Das
Wesentliche steckt doch wieder in dem materiell-prozessualen
Rechtsschein. Darum ist, mit diesem sich zu begnügen, in allen
Fällen vorsichtiger. Die echte Urkunde wird nicht unecht und
die unechte wird nicht echt durch ein unrichtiges Urteil, der sieg-
reiche Kläger gewinnt aber den Rechtsschein ihrer Echtheit
oder Unechtheit, und dieser ist ein rechtskräftiger Rechts-
schein, weil er unzerstörbar rechtlich bindet. Er bindet die
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