Nachlese zur Unmöglichkeitslehre.
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Recht entspricht nur ein Rechtsscheinschutzanspruch (siehe oben
S. 160 f.). ein Urteilsrechtsschein und schließlich die Rechts-
scheinrechtskraft.
Man beachte die Ausführungen Hölders, IheringsI.
51, 318, von dem man doch nicht sagen kann, daß er seinen
Erörterungen den Rechtsschein zugrunde legt .... „wo das
keiner Anfechtung mehr ausgesetzte Urteil einen Rechtszustand
schasit, den jeder gelten lassen muß. Daß es pro veritate
accipitur, bedeutet also nicht, daß es nur „deklariert". Sein
Inhalt gilt nicht anstatt der Wahrheit, sondern als Wahrheit."
In seiner Rektoratsrede S. 16 sagt Holder neuestens: durch
das Urteil trete an die Stelle der bisherigen Rechtslage eine
neue, die auf dem Grunde des ergangenen Urteils beruht.
Die Feststellung des Urteils sei nicht eine Konstatierung der
Rechtslage, die bisher bestanden habe, sondern, wenn das Urteil
der Klage stattgegeben oder sie abgewiesen habe, stehe nicht
fest, daß der Beklagte zu zahlen oder nicht zu zahlen hatte,
wohl aber daß er zu zahlen oder nicht zu zahlen hat, wie es
auch bisher damit sich verhalten haben mag. Soweit wie
Holder in der Rektoratsrede gehe ich gar nicht einmal, denn
der Urteilsrechtsschein tritt nach Hölders eigenen Worten
(IheringsI. 50, 318, siehe oben) mit dem Anspruch auf, die
Wahrheit wiederzugeben, verzichtet nicht etwa auf diesen An-
spruch. Es ist unmöglich, anzunehmen, die Erklärung: Etwas
ist Recht, aber möglicherweise unwahr, sei denkbar. Folge-
richtig und innerlich wahr ist nur die Erklärung: Dies und
das ist Recht und wahr. Was für Recht erklärt wird, wird
damit auch für wahr und nicht etwa für neutral erklärt und
diese Logik zwingt derart, daß es hier nur eine prot68tatio
facto contraria geben kann. Hölder sieht in seiner Rektorats-
rede wie alle anderen das konkrete Scheinrecht viel zu ausschließ-
lich als Nichtrecht und kommt daher zu dieser überscharfen Formel.