Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 57 = 2.F. 21 (1910))

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Krückmann,

liche Wirkungen zu erzeugen, sie kann dies nichi einmal kraft
eines außerprozessualen Rechtsscheins, denn die Rechtsgeschäfte
sind prozessual. Ihnen allen müßte also schon als solchen
privatrechtliche Wirkung innewohnen und das ist sicher nicht
der Fall. Da nun die Urteilswirkung dieselbe ist und sein
muß, ob kraft außerprozessualen oder kraft innerprozessualen
Rechtsscheins durch Prozeßrechtsgeschäfte der Parteien die Prozeß-
wirkungen entstanden sind, kann der formell die Parteien
leitende, materiell aber von ihnen geleitete Richter durch seinen
Feststellungsausspruch doch nicht, statt festzustellen, neu schaffen,
sondern kann nur das von den Parteien Geschaffene feststellen.
Dies hat aber alle Male seine Grenze an und in dem Rechts-
schein, mehr können die Parteien nicht schaffen und mehr kann
der Richter nicht festftellen *).
Dies läßt sich auch folgendermaßen wiedergeben.
Wer alle Urteilswirkung auf die richterliche Tätigkeit, die
richterliche Machtvollkommenheit, den staatlichen Akt oder, wie
man sich sonst ausdrücken will, zurückführt. verstößt gegen das
Gesetz von der Erhaltung der Kraft. Die der Partei inne-
wohnende und von ihr in Funktion gesetzte Kraft kann nicht
einfach verschwinden, folglich wirkt sie im Urteil, s. unten
S. 183ff. das zu Köhlers gestreckter Parteihandlung Bemerkte.
Andererseits müssen nach allen Gesetzen der Verursachung
die Urteilswirkungen der von der Partei ausgehenden Kraft
genau entsprechen, dürfen nicht über sie hinausgehen. Da sie
aber in allen Fällen umfänglich gleich sind, müßten sie genau
dem denkbaren Mindestmaß von Kraft, das eine siegreiche Partei
haben kann, entsprechen, d. h. dem Rechtsschein wie dem wahren

i) Die konstitutive Wirkung des Leistungsurteils wird unten beim
Rechtsschutzanspruch des Schuldners erörtert werden. Dieser liefert erst den
zum Verständnis nötigen Gegensatz.

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