Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 57 = 2.F. 21 (1910))

Nachlese zur Unmöglichkeitslehre.

171

rade dies letzte ist das eigentlich Wertvolle. Offenbarsein heißt:
sofort erkennbar sein, dies ist denn doch etwas mehr als das
bloße Deklariertsein, ist Deklariertsein mit bestimmten ge-
steigerten Wirkungen, ja mit den höchstmöglichen Wirkungen.
Dem Rechtsschutzanspruch entspricht ein mit der wahren
außerprozessualen Rechtslage sich deckender, dem bloßen Rechts-
scheinschutzanspruch ein mit ihr sich nicht deckender Urteilsrechts-
schein. Dies zeigt sich bei der Wiederaufnahme des Verfahrens,
diese wird aber besser bei den konstitutiven Urteilen erörtert *).
Diese Rechtsscheinkraft ist das mindeste aber auch das
äußerste, was das den Anspruch anerkennende kondemnatorische
und das Feststellungsurteil gewähren können. Insbesondere
kann auch das Leistungsurteil seiner inneren Natur nach gar
nicht mehr gewähren als einen Rechtsschein. Es kann nicht
ex tune die Verpflichtung begründen, daß der Schuldner aus
einem vor 2 Jahren abgeschlossenen Rechtsgeschäfte seit Ab-
schluß dieses Geschäftes 200 M. schuldig ist. Diese Verpflich-
tung kann nur durch den vor 2 Jahren erfüllten Tatbestand
begründet worden sein, alles andere läuft auf geschichtliche
Fiktion hinaus und ist mit dem Wahrheitsanspruch, mit dem
jedes Urteil auftritt, unvereinbar. Wohl aber kann beliebige
Zeit später der Rechtsschein begründet werden, daß vor langer
Zeit einmal die eingeklagte Verpflichtung für den Schuldner
begründet worden ist, und dies würde wohl die Einigung
zwischen Pagen st echer, Hölder und mir Herstellen.
Die Annahme des Urteilsrechtsscheines ist zwingender
Schluß, der sich folgerichtig aus der Erwägung ergibt, daß
i) Nicht zu erörtern ist die von Stein bei Gaupp-Stein,
Vordem. IV vor § 916 und Voraussetzungen des Rechtsschutzes S. S er-
örterte Entwickelung der einstweiligen Verfügung. Erzeugt oder verwirk-
licht sie Rechtsvermutung oder gar Rechlsschein? Doch wohl nur das
erstere.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer