Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 15 (1852))

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gebung wohl austragen könnte. Die Rheinischen Han-
delS-Gerichte laden auch die außer ihrem Sprengel woh-
nenden Kaufleute, welche dort Geschäfte gemacht haben,
zur Beantwortung der Klagen Rheinischer Kaufleute vor,
und entscheiden gegen jene in contumacism, wenn fle nicht
erscheinen. Ja noch mehr; nach französischen Prozeßgr,
setzen muß der Litis * Denunciat sich beim Richter der
Hauptsache einlaffen, es wird dort über seine Rechtsver,
hältniffe entschieden, obgleich nach der altländischen Gesetz-
gebung das Erscheinen des Adzitaten fakultativ ist; die
Rheinischen Gerichte erkennen ihn dann, wenn er auS,
bleibt, sofort als regreßpflichtig. Die altländischen Ge-
richte verweigern dagegen mit Billigung des Justiz-Mmi-
steriumS die Erecution; neulich ist über die Vollstreckbar-
keit eines solchen Urtels in Sachen Ostermann zu Barmen
gegen Drees in Erwitte noch vom Arnsberger Appella-
tions-Gerichte entschieden, und zwar gegen die Bollstreck,
barkeit. Da beide Urtheile im Namen des Königs erlassen
worden, so nimmt sich das allerdings sonderbar aus.
Diese Fragen müssen durch die Gesetzgebung ausgetragrn
werden. Freilich wird man sagen: wozu überhaupt diese
zwei Gesetzgebungen im selben Reiche! Allein daö scheint
nun einmal providentiell zu sein. Können wir — wie sich
nenlich noch begeben — nicht einmal eine Mehrheit in
den Kammern dafür gewinnen, für das Reick Einen
Großjährigkeits-Termin (von 21, Jahren) festzusetzen, wie
wird man erwarten können, einen ganzen Civil. Rechtö-
Coder durch die Kammern zu bringen? Wir werden in
Zukunft nur Gesetze über einzelne Gegenstände — wie
auch in England — erlangen können. Dem Vernehmen
nach ist auch für die Provinz Westfalen die Güter-Gemein-
schafts-Frage wieder aufgegriffen.

J\

Errrth'sche Buchdruckern in Arnsberg.

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