Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 15 (1852))

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zvsischer Gem.«Ordn. verwalteten Gemeinden Regel war,
ließ sich nichts sagen. Und wo der bisher privilegirte Besitz
der Seigneurs so sehr groß war, wo so eben noch der
Gutsherr die Gemeinde regiert hatte, war der Uebergang,
jenen unter die Kopfzahlwahlen seiner bisherigen Hörigen
zu stellen, ein nicht unbedenklicher. Der Bauer soll nach
sicheren Berichten nicht srei von Eigennutz sein, und es
läßt sich wohl denken, daß das große Eigenthum unter
der überwiegenden Stimmenmehrheit der Kopfzahlen nicht
eben gut gefahren wäre. Es kann nur gerecht sein, dem gro,
ßen Besitze in der Gemeinde der östlichen Lande eine selbst,
ständige Vertretung zu geben, so daß die Regierung am
Ende als Arbiter zwischen den Neu»Freien und Alt«Freien
entscheiden kann. Merkwürdig und die Zähigkeit des
Bauern bezeichnend ist es freilich, daß er, statt seinen
Gemeindevorstand zu wählen, den Lehnschulzen vor wie
nach die Gemeinde regieren lassen wollte, weil dieser im Lehn,
schulzen-Gute dafür die Besoldung habe. Unter der Bor,
aussetzung, daß der Gemeinderath mit den gehöngen
Befugnissen ausgestattet, dürfte am Ende noch dieser erb,
Uche Gemeinde, Regent zu ertragen sein. — Man muß
übrigens im Petitions,Ausschüsse der Berliner National,
Versammlung durch die Beschwerden aus dem Osten ein
Bild der dortigen Zustände in sich ausgenommen haben,
um die Nothwendigkeit einer doppelt ernstlichen Erwägung
derselben vor ihrem Uebergang in neue völlig zu begrei,
sen. Indem die Regierung und Kammern dies, mit hof-
fentlich allseitiger Gerechtigkeit, anbahnen, starken sie eben
die Verfassung, die hinwieder — mag man auch sagen
was man will — Preußen stark machen wird, wenn sie
es nicht schon gethan haben sollte.
35.
Wir haben auch noch einen Zwiespalt zwischen den
Rheinlanden und dem übrigen Preußen, den die Gesetz,

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