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und Zusammenhang der allegirten §§. rechtfertigt diese
Interpretation, wovon die Richtigkeit noch mehr hervor«
leuchtet, wen» man, >vie im obigen RcchtSfalle, den Fal!
nimmt, wo nach Ablauf zweier oder mehrerer Jahre seit
der Bürgschaftsbestellung erst gekündigt worden. Wie will
man hier die correlativen Bcsrimmnngeu des „Ersten" und
»Zweiten« Jahrs in Einklang bringen, wenn man anneh-
men wollte, daß erst nach Ablauf Eines Jahrs seit der
Kündigung auf Befreiung geklagt werden könne. Hier fühlt
man so recht das Bedürsniß einer bcsondcrn Bestimmung
dafür im §. 360, wo der Gesetzgeber, wenn er den Ablauf
Eines JahrS seit der Kündigung für die Zuläßigkeit der
Befreiungsklage -hätte statuiren wollen, hätte sagen müssen:
»nach Ablauf Eines JahrS seit der Aufkündigung."
Eben weil dies nicht geschehen, kann man es nicht annehmen.
DaS Resultat dieser Erörterung ist sonach:
Daß dem Schuldner iilindcstcnS Zwei volle Jahre
seit der Bürgschaftsleistung als gesetzliche Ver-
günstigung zu statten kommen sollen, damit er mit
der Befrciungsklage vom Bürgen nicht übereilt
wird, daß aber nach Ablauf v.n zwei Jahren die
Voraussetzungen einer solchen Vergünstigung weg-
fallen, da er Zeit genug gehabt, die Befreiung
deS Bürgen zu präpariren.
Nach Ablauf von Zwei Jahren, die das Gesetz dem
Bürgen gewährt, wird er demnach
cfr. A. L. R. I. 16 §. 20. ff.
nach fruchtloser, die Kündigung iuvolvircndeii, Aufforderung
mit der Befreiungsklage belangt werden können *).
*) ®« heißt im §. 359. nicht „mit" sondern „nach" Ablauf
Liner Jahrs. Da« zweite Jahr kann also auch erst mit der
Kündigung anfangen. Allerdings ist im §. 3G0. daS ,,d e <
zweiten JahrS" falsch gesetzt, e« hat „einer" heißen sollen.
Da« Gesetz ist freilich nicht gut gefaßt, vr. Sommer.