Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 15 (1852))

626

wenn sie aber im Hypothekenbuche eingetragen sind, in
Betreff eines zweijährigen Rückstandes in der dritten Klaffe
locirt werden sollen. Die hierin liegende Zurücksetzung
der nicht eingetragenen Rcallasten im Konfliet mit gewis-
sen privilegirten Gläubigern ändert aber keineswegs die
'liatur des Rechtsverhältnisses selbst, denn auch die in der
5ten Klasse zu locireudeu Lasten werde» ja als solche be-
zeichnet, die auf den zur Masse gehörigen Grundstücken
haften, für welche also der Cridar als deren Besitzer
dinglich nicht aber auf Grund einer Obligation verhaftet ist.
Es ist daher ganz verfehlt, wenn Koch in Beziehung
auf obige Stellen sagt:
»Das Preuß. Recht erkennt den dinglichen Charac-
ter des Rentenrechts nicht an, wenn eö nicht als
Omis pcrpelunm im Hypothekenbuch eingetragen ist;
als ein Ucberrest der Dinglichkeit wird aber der Ti-
tel zum Pfandrechte, und damit die 5te Klaffe zuge-
standen, rc." (Recht der Forderungen I. 565)
Das vermißte Anerkennt!!iß des dinglichen Charac-
ters liegt eben darin, daß der Berechtigte seinen Anspruch
gegen den Besitzer des Grundstücks als solchen und dessen
Konkursmasse geltend machen kann.
Weiterhin (pag. 566.) will Koch sogar den so gen.
Ueberrest der Dinglichkeit auf die vorbehaltenen Ren-
ten beschränken, indem er anfnhrt:
«Denn blos gekaufte Renten begründen nur ein per-
sönliches Recht (§. 611. I. 11- & R.), wenn dafür
keine besondere Sicherheit bestellt ist; und diese Si-
cherheitsbestellung kann dadurch nicht geschehen, daß
der Verkäufer verspricht, die Zahlung solle vorzugs-
weise aus einem bestimmten Grundstücke geschehen."
Das bezweifelt Niemand. Ganz unbegreiflich ist es
aber, wie Koch die Sicherheitsbestellung für eine persön-
liche Rentenforderung mit der Einräumung (Kauf) einer

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer