Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 15 (1852))

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setzten Eigenschaften der Sache, so daß bei Verträgen der
Empfänger, welcher ohne eigenes Verschulden über das
Vorhandensein solcher satten irrt, dafür Gewährleistung
zu fordern berechtigt ist. Nach einem allgemeinen Grund
satze des R. wird aber die Unbckanntscbaft mit einem
im Hypothekenbuche eingetragenen Recht demjenige», wel-
cher sich über das Grundstück in Verhandlungen einläßt,
immer als grobes der mala fides gleichstehendes Versehen
zugerechnet (§. 19. I. 4. §. 511. I. 9. §. 11. I. 10.
§. 493. I. 20.) Mithin kann bei eingetragenen un-
gewöhnlichen Lasten der Fall der GewährSlcistung wegen
Mangels gewöhnlich vorausgesetzter Eigenschaften gar nicht
Vorkommen, und es muß, wenn ein solcher Gcwährsanspruch
überhaupt möglich sein soll, auch nicht eingetragene
ungewöhnliche Lasten geben, die auf den Singularsucccssor
übergehen.
2) Rach §. 511. I. 9. sind die im Hüpothelcnbuche
eingetragenen Rechte der Verjährung durch Richtgebranch
nicht unterworfen. Wenn daher gleichwohl z. 509. ihid
die Reallasten zu den Rechten zählt, ivclche durch bloßen
Nichtgebrauch verjähren, so können darunter nur nicht ein-
getragene Lasten verstanden sein. Der Annahme, daß die
Stelle sich nur auf die genieinen der Eintragung nicht be-
dürfenden Lasten sich beziehe, scheint wenigstens die allge-
meine Fassung entgegenzustehen, besonders wenn man
erwägt, daß grade unter den gemeinen Lasten sich solche
befinden, von welchen eine Befreiung nur durch usucapio
libertatis erworben werden kann. (§. 655. ff. ib.)
Wohl aber könnte sich die in den besprochenen Stel-
len (ad 1. 2.) vorausgesetzte Dinglichkeit nicht eingetrage-
ner Lasten auf die durch Ersitzung erworbenen beziehen,
die Stellen beweisen daher für sich allein nicht, daß die
Eintragung auch beim Erwerb durch Einräumung entbehr-
lich sei. Dagegen handeln

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