Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 15 (1852))

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Rechts im Sinne hat. Bevor wir aber hierauf eiuachen,
erscheint es zweckniäüig die Gründe voranszuschicken, welche
zu einer solcken abweichenden Auslegung nöthigcn, indem
sie darihun, das; die herrschende Auslegung in Beziehung
auf den Erwerb der Reallast unmöglich richtig sein kann.
Die Reallast ist mit dem Besitz des belasteten Grund-
stücks 'eit'ns des B-rechtigten nicht verbunden. Im Ge»
genthcil die Ausübung des Rechts ist nur denkbar, wenn
der Besitzer des belasteten Grundstücks, welcher als solcher
an den Berechtigten leisten soll, eine von diesem verschie-
dene Person ist. Besondere Gesetze, welche den Reallasten
die Eigenschaft dinglicher Rechte beilegten, existiren eben
so wenig. Es gilt dies insbesondere auch von den ge-
meinen auf alwn Grundstücken einer gewissen Klasse haf-
tenden Lasten, welche sehr häufig auf einer privatrechtlichen
Einräumung beruhen z. B. die in s. g. Generalprivilegien
vorbehaltenen Lasten.
Alle eingcräumte Reallasten, die gemeinen wie die
ungewöhnlichen, würden daher n ch er herrschenden Aus-
legung nur durch Eintragung in das Hypothekenbuch die
Eigenschaft dinglicher Rechte erlangen können, und doch
sind die gemeinen Lasten darunter, auch die privatrechtlich
eingeräumtcn, durch §. 48. I. der Hyp. O. ausdrücklich
von der Eintragung ausgeschlossen, weshalb man hinsichtS
ihrer gar nicht cinsieht, worauf nach Ansicht der Gegner
ihre noch nie bezweifelte Dinglichkeit eigentlich beruht.
Aber auch HinsichtS der ungewöhnlichen Lasten
enthält das L. R. mehrere Bestimmungen, welche nur auf
der Voraussetzung des Gesetzgebers beruhen können, daß
sie auch ohne Eintragung von jedem Besitzer der belasteten
Sache anerkannt werden müssen. Es sind dies folgende:
1) Nach §. 183. I 11. §§• 335. 329.1. 5. §§ 81.
82. I. 4. gehört die Freiheit eines Grundstücks von un-
gewöhnlichen Neallasten zu den gewöhnlich vorausge-
XT. Safcrgaug, 4. H.st. 41

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