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auf den Grund dieses Rechts eingeräumt wird, fo*
entsteht dadurch ein dingliches Recht auf die Sache.
136. Rechte, welche mit dem Besitz der Sache,
die ihren Gegenstand anSmacht, nicht verbunden find,
haben die Eigenschaft eines dinglichen Rechts nur
alsdann, wenn ihnen dieselbe durch ein besonderes
Gesetz beigelegt ist «Tit. 20. ?. «.)
ES ist kaum nöthig, darauf hinzuweisen, das; die hier
ausgestellte Theorie ans die unter besprochene Erwerb«
art der Verjährung keine Anwendung findet, indem bei
letzterer der Titel nicht in einem persönlichen Recht znr
Sache, sondern lediglich in der gesetzlichen Sanetion der
Erwerbart besteht (8- 132. II. 2. §. 2. I. !>.) So viel
ich weiß, wird auch nicht bezweifelt, daß die mitgetheilten
Paragraphen sich nur auf den Erwerb dinglicher Rechte
durch übereinstimmenden Willen des Acanirenten und seines
AuctorS beziehen, wenngleich das vorausgehende Recht zur
Sache sowohl aus Vertrag als unmittelbar aus dem Ge-
setz entstehen kann.
Rach der herrschenden Auslegung der mitgetheilten
Stellen soll nun zum Erwerb des dinglichen Rechts erfor-
derlich sein:
a. entweder die Tradition derjenigen körperlichen Sache,
deren Eigenthum durch das zu erwerbende dingliche
Recht beschränkt wird, also Tradition der belasteten
Sache;
d. oder die Eintragung des Rechts in das Hhpotheken-
buch der belasteten Sache;
c. oder endlich ein besonderes Gesetz, welches die Ding-
lichkeit des Rechts ohne Tradition und Eintragung
anerkennt: z. B. §. 573. l 20.
Es soll nun gezeigt werden, daß diese Auslegung
dem Sprachgebrauche des 8. R- entgegen ist, der §. 135.
vielmehr die Einräumung deS Besitzes des zu erwerbenden