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etwas dulden oder thun soll, als das verpflichtete Subject
angesehen wird.
Die dingliche Verpflichtung zu einem Thun wird
zur Reallast oder nach dem Sprachgcbrauche der Quellen
zu einer auf der Sache haftenden 2ast oder "Abgaben, wenn
das «lare facere den Hanptgegenstand der dinglichen Ver-
bindlichkeit ausmacht. Auch bei andern ding'ichen RechtS-
Verhältnissen, deren Hanptgegenstand nur im Dnlr n de-
steht, kommt nämlich nebenher die Verpflichtung des
Besitzers zu einem Thun vor z. B. die Verpflichtung des
Verpächters zum Bau und Reparatur der Gebäude, die
Verpflichtung des EigenthümerS des praotlii serviculis, zur
Ausübung der Serv'nul thätige Beihülfe zu leisten 30.
ff. I. '22.) u. s. w. üi> versteht sich, daß hier die Natur
des Rechtsverhältnisses durch die Hauptverbindlichteit be-
stimmt wird.
Die Reallast unterscheidet sich danach von andern
dinglichen Rechten dadurch, daß letztere den Eigenthümer
der belasteten Sache nur zu einem Dulden oder Unterlassen
verpflichten, während die dingliche Verpflichtung zu einem
Thun bei ihnen etwas Unwesentliches und Zufälliges ist;
wogegen bei' der Reallast die Verbindlichkeit zu einein Thun
zum Wesen des Rechtsverhältnisses gehört. Umgekehrt
wird, bei der Reailast das dingliche "Recht bereits durch
bloßes negatives Verhalten des dinglich Verpflichteten —
durch bloßes Nichtthun -- verletzt, während die Verletzung
anderer dinglicher Rechte der Regel nach ein positives
Entgegenhandeln des Verpflichteten — ein Thun oder Ber-
hindern — voraussetzt.
Die Hypothek insbesondere ist wesentlich bloßes Ac-
cessorium einer auf dare facere gerichteten Obligation, das
dingliche Recht verpflichtet den Eigenthümer nur zum Dul-
den des Verkaufs der verpfändeten Sache behufs der
Befriedigung des Gläubigers, nicht aber zum clare facere.