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In ten Gesetzbüchern selbst werden die Reallasten
meist als beständige auf einem Grundstück hastende Lasten
und Abgaben bezeichnet; der Berechtigte wird auch wohl
einem Nealgläubiger gleich geachtet. Dieser Sprachgebrauch
beweist indeß nur, daß das Rechtsverhältniß als ein ding-
liches angesehen wird, einen sicheren Schluß auf dessen
sonstige -Itatur läßt er nicht zu. Die Ansicht aber, als sei
das belastete Grundstück als verpflichtetes Subject anzu-
. sehen, liegt gewiß nicht zum Grunde. Dafür spricht die
zur Zeit der Redaction des Landrechts herrschende Ansicht,
welche die Reallast als besondere Art der Servituten be-
* trachtete (Duncker a. a. O. S. 17. 18.); uoch'mehr aber
erhellet dies aus den allgemeinen Lehren des Landrechts
über die dinglichen Rechte selbst.
Das Eigenthum kann nach dem 8. R. durch Befug-
nisse, welche einem Andern in Beziehung auf die Sache
zukommen, beschränkt und belastet werden. Namentlich ge-
schieht dies durch dingliche Rechte; die aus solchen ent-
stehenden Verpflichtungen muß jeder Besitzer anerkennen.
($. 1—7. I 19.) Ist das Dasein einer solchen Beschrän-
kung des Eigenthuins klar, dagegen zweifelhaft, ob der
Verpflichtete in seiner Sache etwas zu thun oder nur etwas
zu dulden verpflichtet sei, so wird letzterem angenommen.
(§. IG. ibid.)
Aus dem hier gegebenen wenn auch durstigen Stoff
läßt sich doch so viel erkennen, daß nach dem L. R. die
Verpflichtung zu einem Thun (dare facere) nicht bloß Aus-
fluß einer Obligation, sondern eben so wohl auch unmit-
telbarer Gegenstand eines dinglichen Rechtsverhältnisses
sein kann; daß aber, mag Gegenstand der Eigenthumsbe-
schränkung ein Dulden oder Thun sein, nicht etwa die be-
lastete Sache sondern der Besitzer, welcher in seiner
Sache (als Folge der Beschränkung seines EigenthumS)