Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 15 (1852))

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Bestimmung im §. 378. A. L. R. II. 1. gründet, ist keine
Appellation eingelegt worden. Endlich hat das Großgericht
zu Soest in dem rechtskräftig gewordenen Urtheile v. 26.
März 1804, in Sachen Sauerland e/a Nigge eine von
einem Ehemanne ohne Zuziehung seiner Frau vorgenom-
mene Veräußerung von Ruthen Land für ungültig
erklärt und in den Entscheidungsgründen ausgeführt:
Eine solche Einwilligung der Ehefrau in den Verkauf
ihres in gedachte Ehe gebrachten Landes war so
nöthig, daß ohne diese daö Veräußerungsgeschäft,
welches sich ihr Ehemann angemaaßt, bis zur Nich-
tigkeit unvollständig blieb. 8- 378. A. L. R. II. l.
Dieses Gesetz findet hier seine Anwendung, wenngleich
sonst die Gesetzeskraft des Titels, worin es enthal-
ten ist, hier noch suspcndirt worden. Denn das jus
civile liamur,NN, welches vorhin hier recipirt war,
hat keine sichere Bestimmungen über die Rechte und
Verbindlichkeiten der Eheleute aus einer Gütergemein-
schaft, wie solche hier subsistirt und aus den übrigen
Theilen des gemeinen Rechts wird pro et conira
darüber disputirt. Siryk usu mod. etc ; folglich die
oben angezogene landrechtsiche Verordnung nach An-
leitung deS Publ. Patents v. 5. Febr. 1794 §. VII.
den Ausschlag geben muß.
Weitere Urtheile aus der Zeit vor der Fremdherr-
schaft liegen nicht vor; sie ergeben zur Genüge, daß auch
damals über die vorliegende Streitfrage nichts weniger
als konform entschieden worden ist. Dreckmann bezeugt
dann weiter noch, daß auch die bei den vormaligen Gerich-
ten zu Soest ausgenommenen Handlungen der freiwilligen
Gerichtsbarkeit kein sicheres Resultat ergeben, indem bei
Veräußerungen und Verpfändungen bald die Ehefrau zuge-
zogen sei, bald nicht, daß auch die Hhpothekenhücher de-
Stadtgerichts inkonsequent geführt seien, indem da- Eigen'

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