Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 15 (1852))

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gesammten ihm von ihr zugebrachten Vermögens und eines
ihm zugebrachten, daS Glück einer Familie allein schon
begründenden Etablissements begibt, ohne ihr einigen Ersatz
dafür anznweisen, anzufechten. Kann gleich die Frau dein
Mann nicht verwehren, Veränderungen mit ihrem Vermö-
gen vorzunehinen, wenn ihr solche auch einigen Nachtheil
zu Wege bringen möchten und kann sie sich gleich gegen
die subsidiarische Verbindlichkeit, kontrahirte Schulden des
Mannes mit ihrem Vermögen zu tilgen nicht schützen, so
kann sie doch an eine so unüberlegte unentgeltliche Entsa-
gung auf ihr ganzes Vermögen Nicht gebunden sein, da ihr
sonst alle jura coudomini et sociaiatis abgesprochen und der
maritali posteatali noch weiterer Umfang, als selbst der
patriae postestati beigelegt wird. Eine Ehefrau muß dem-
nach befugt sein, eine von ihrem Ehcmanne auf seiner
Seite verbindlich gethätigte unentgeltliche Renunciation auf
ihr ganzes Vermögen anzufechten, und wenn mithin d.r
Ehemann der Klägerin auch von seiner Seite an die Ent-
sagung auf den UcbertragSkontract gebundez- wäre, so hat
doch Klägerin, die an die Entsagung persönlich nicht gebun-
den ist, auS dem Facto ihres Ehemannes nicht verurtheilt
werden tonnen, vielmehr hat ihr die Restitution ex proprio
jure angedeihen müssen."
Ob gegen dieses Urtheil revidirt worden, konstirt
nicht. In der Prozeßsiche der Ehefrau Kemper gegen ihren
Ehemann hat das Großgericht zu Soest unterm 10. Mai
1705 erkannt:
Daß der Colon Kemper das mit seiner Frau in ge-
meinschaftlichem Eigenthuin habende Vermögen, mit-
hin auch die dazu gehörenden 7'/, Morgen Erbe-
landes ohne derselben Einwilligung zu verkaufen, zu
veräußern, mit Schulden belasten oder zu verpfänden,
nicht befugt.
Gegen dieses Urtheil, welches sich lediglich auf die

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