Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 15 (1852))

MS

Instanz unterm 1. Juni 1791 von dem Stadtgericht in
Soest bestätigt; in den Gründen wird ausgeführt:
»Zwar kompetirt dem Ehemanne die Adniinistration
des Vermögens seiner Frau, und wenn Eheleute nach hie-
sigen Gesetzen in communione donoruni leben, so muß die
Frau die sack» ihres Mannes in der Regel wider sich gel-
ten lassen und dessen Verbindlichkeiten in subsidium erfüllen.
Allein es kann hieraus nicht gefolgert werden, daß
der Ehemann ohne EonsenS der Frau alles ihr Vermögen
dahin geben und auf ihren ihm zugebrachten dotcrn wieder
unentgeltlich Verzicht leisten, auch sogar ein mit ihr bekom-
menes ansehnliches Etablissement, ohne ihr ein anderweites
schickliches Unterkommen anzuweisen, davon geben und ver-
lassen könne. Denn communio donorum ist eine societas,
und über eine rem communem kann nur cum consciis» socio-
rum disponirt werden. Die Ehefrau steht nun zwar unter
Curatel des Mannes und ihr cousens wird deshalb nicht
immer zur Disposition über das gemeinschaftliche Vermögen
nothwendig erfordert, sondern der Ehemann kann allerdings
einseitige Disposition darüber vornehmen. Daraus aber,
daß er das Vermögen seiner Ehefran qua curator adinini-
strirt, folgt schon von selbst, daß er die Adininistration zum
Besten der Frau führen müsse und sie nickt leichtsinnig um
ihr ganz Vermögen bringen dürfe. Einer Ehefrau kann
daher die Befugniß znin Widerspruch gegen dergieicken
höchst schädliche Dispositionen ihres Ehemannes nicht ver-
sagt werden, besonders wenn solche in ihrer Minderjährig-
keit, wo sie weder juiiicium noch facultatem hatte, die Hand-
lungen ihres Mannes zu beurtheilen und ihren kompetenten
Rath dazu zu geben, vorgefallen sind. Niemals wird der
Mann unumschränkter Gebieter über das Vermögen seiner
Frau, sondern bleibt immer nur Condominus et administra-
tor desselben, mithin muß die Frau immer befugt bleiben,
unüberlegte Handlungen des Mannes, wodurch er sich des

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