Volltext: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 15 (1852))

ein fester Körper, eine beslinnnle Grundlage in der schrift-
lichen Voruntersuchung gehört nothwendig dazu. Es kom-
men der Fälle genug vor, in denen die mündliche Ver-
handlung zeigt, das; ein schwereres Verdrehen vorliegt, als
die Anklage enthält, oder das; man der Beweise noch meh-
rere erheben könnte. Nach der Verordnung vom 3. Jan.
1849 ist ein Nachholen, ein Weitergehen nicht zulässig*).
Die ans der mündlichen Verhandlung geschöpfte Ueber-
zcugnng wird oft eine vage; die Geschwornen erwägen
oft zu wenig, was im Einzelne!; gegen den Angeklagten
vorlieae* ). Die persönliche Anschauung unterliegt aber
auch vielfachen Täuschungen; der schlechte oder gute Ein-
druck der Persönlichkeit des Angeklagten oder der Zeugen
wiegt oft sehr schwer in der Wagschale, und doch gehört
viele psychologische Erfahrung dazu, um hier Täuschungen
zu verhüten. Es fragt sich nun, ob diesen Täuschungen
die Richter oder die Geschwornen mehr unterliegen. Wir
dürfen mindestens behaupten, daß der Angeklagte hier bei
den Geschwornen keine größere Garantie findet, wie bei
den Richtern. Gewiß wäre es auch in dieser Rücksicht
besser, die größere Erfahrung und psychologische Kenntniß,
so wie die ruhige Erwägung der Richter mit dein ein-
fachen, lebenspractischen Blicke der Geschwornen zu ver-
binden, und beide zusammen berathen zu lassen.
Von den 3 Gründen, aus denen man die Zuziehung
der Geschwornen verlangt, erfordert überhaupt kaum der
erstere, welcher dem franz. Verfahren unterliegt, die Tren-
nung und Selbstständigkeit der beiden Collegien. Er ist
indessen der schlechteste Grund. Nach den andern genügt
es jedenfalls, wenn bürgerliche Richter zu den ständigen
*) Die neuen Entwürfe wollen diesem Mangel abhelfen.
**) 9tach dem engl. Verfahren führt der Präsident die einzelnen
Beweismomente den Geschwornen vor, u. erörtert, welches
Gewicht denselben bisher in der Praris beigelegt worden sei.

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