Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 15 (1852))

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Beweises und über das betreffende Gesetz sein*). Den
Geschwornen wird nicht die Beantwortung eines ausein-
ander gerissenen Fragedetails zugemnthet; bei der noth-
wendigen Einstimmigkeit ihres Urteils haben sie das Recht,
den Richtern die Beantwortung der Frage ganz zu über-
lassen, ob die von ihnen sestgestellten Thatsachen ein Ver-
brechen enthalten und eveni. welches Verbrechen vorliege,
z. B. ob Todtschlag oder Mord. —
Fragt man nach den Gründen, aus welchen man
den ständigen Richtern allein die Entscheidung der wich-
tiger« Strasfalle nicht mehr überlassen will, so findet man
verschiedenartige.
Bei den Civil-Prozessen ist der Staat nicht direct
interessirt, sondern nur indirect in so weit, als er einen
Rechtszustand Herstellen muß; im Civilrichter stellt er des-
halb eigentlich nur den SchiedSmann hin. Bei den Straf-
sallen ist es anders, jedes Vergehen ist auch gegen die
staatliche Ordnung gerichtet. Der Staat tritt hier direct
auf, verfolgend und strafend: ersteres durch die Staatsan-
waltschaft, letzteres durch Richter. Diese richterliche StaatS-
Gewalt will man ihrer Wichtigkeit wegen nicht allein durch
ständige Beamte auSüben lassen; man will daran Theil
nehmen, wie die Kammern an der Gesetzgebung Theil
nehmen. Das ist der Grundgedanke der franz. Einrichtung.
Sie hat deshalb analog 2 selbstständige Collegien geschaf-
fen: die Geschwornen und den Gerichtshof, und in ihrer
Selbstständigkeit ist den Geschwornen das Oppositionelle
eigenthümlich geworren. Besser wäre es, man hatte den
Geschwornen die Rechtsprechung vollständig übertragen,
und damit selbstredend die ganze innere Verantwortlichkeit.
Statt dessen hat man aber ein künstliches Gegengewicht
) Er legt der Beurteilung de» Beireises auch bestimmte Be-
weisregeln zu Grunde; der »agen Ueberzengung ist dadurch
vargebeugt.

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