Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 15 (1852))

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anderntheils die Nothwendigkeit zu bedauern, daß sie schon
jetzt zur definitioen Beschlußnahme und Ausbildung vor die
Kammern gebracht werden muß. Das praktische Bedürf-
niß sollte sich besser noch ein paar Jahre daran versuchen.
Doch das läßt sich nicht andern. Durch ras Minist.
Reser. vom 15. März 1851 wurde der Entwurf einer
vollständigen Eriminal - Prozeß - Drdnnng vorgelegt. Ans
den gegebenen Principicu ist ein ziemlich abgerundetes Ganze
erbaut worden. Die Eonsequen; ist überall gewahrt; nur
sind die Princivien zu sehr dein französischen Verfahren
eiitnomnien. Es scheint uns, als ob diese Prozeßordnung
in unfern alten Provinzen ihre Heimat nicht wiederfinden
würde. — lieber die allgemeinen Principien des neuen
Strafverfahrens ist schon vor längeren Jahren Vieles ge-
schrieben worden, seit Einführung der Novelle vom 3. Jan.
1849 hat aber die Praxis noch zu wenig sich ausgespro-
chcn. Es wäre zu wünschen, daß cs geschehe. In den
nachfolgenden Bemerkungen sollen Beiträge dazu geliefert
werden. Sie machen keinen Anspruch darauf, neu zu sein,
sondern nur darauf, daß sie aus practischen Beobachtungen
hervorgegangcn sind. —
Die wichtigste Tagesfrage sind die Schwurgerichte.
Wir wenden uns zunächst zu denselben und wollen die
Gründe ansnhrcn, welche uns dies Institut als eine nicht
glückliche Erfindung der Neuzeit erscheinen lassen.
Vorab bemerken wir gegen die Philosophen und Po-
litiker, von dem genialen Italiener Filangieri herab bis zu
seinen späwrn Nachcifercrn, wie wir nicht der Ansicht sind,
daß die Schwurgerichte ein Bollwerk der politischen Frei-
heit seien, wohl aber der MeinnnJ, daß die Jnstiz-Pflege
überhaupt nicht zur politischen Waffe dienen sollte.
Ebenso wenig wollen wir aber auch aus den ent-
gegengesetzten politischen Gründen die Schwurgerichte an-
greifen. Die ersten Gegner der Schwurgerichte sind nem-

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