Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 15 (1852))

49. Bemerkungen über den Entwurf der neuen Strafprozeß-Ordnung und über die Schwurgerichte

475

LKW.
Kemrrkungen übte den Entwurf -er neuen Straf-
pro^tß-Vr-nung un- über die Schwurgerichte.
Von Herrn Assessor PlaßmariN in Arnsberg.
Emanation eines neuen Strafgesetzbuchs war
ein Zeitbedürfniß, eine neue Straf-Proceß-Ordnung thut
aber mindestens ebenso sehr Roth. Das erstere haben wir
erhalten; die letztere noch nicht, und sie ist die schwierigere
gesetzgeberische Aufgabe. Die practische Rechtsphilosophie
kann unter Berücksichtigung der Zeitansich!en mit einem
Ttraf-Eodex schon fertig werden; mit der Prozeß-Ordnung
ist es aber etwas anders. Es wäre gut, wenn die Theo-
retiker sich davon entfernt hielten; man reicht da mit Systemen
und Theorien nicht aus. Wir möchtcn wünschen, daß die
entscheidende Stimme hier nur der Praxis Vorbehalten
bleibe; sie allein weis, wie sich die Form gestaltet, wo ihre
Schwächen sind, und wo sie sich nach dem Bedürfniß deh-
nen muß. Unsere vortreffliche Civil-Prozeß-Ordnung ist
fern von Theorien auf dem Wege der practischen Erfahrung
allmähl'g entstanden. Die Strafprozeß^Rovelle v 3. Jan.
1849 erhielten wir in jener fruchtbaren Zeit, und wenn-
gleich sie uns manches Gute gebracht hat, so bedurfte sie
doch eineStheilS emer ruhigern Austragung, und bleibt

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer