Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 15 (1852))

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Es muß olfo dock) derartige Prozesse geben, welche
vor dem Einzelrichter verhandelt und entschieden werden,
und das ist es grade, was nach dem Dafürhalten des
Ministeriums nicht möglich sein soll. Wtll man hier
nicht die Gesetzgebung einer offenbaren Ungereimtheit
zeihen, so wird die Erklärung der herausgehobenen
Satzung des Sporrclgesetzeö aus dem §. 16. der Jnstrukt-
vom 24. Juli 1833, und aus dem §. 20. der Verordnung
vom 2. Januar 1849 unabweislich, und diese Erklärung
setzt dann wieder die ungeschmälerte Kraft der letztange«
zogenen Gesctzesvorschriften voraus.
Zu Gunsten der ministeriellen Ansicht läßt sich auch
nicht behaupten, es sei unvereinbar, dieselben Delikte
durch Einzclrichter und durch Colleaien verhandeln und
entscheiden zu lassen, je nachdem sie im civilrechtlichen
oder strafrechtlichen Verfahren zur Rüge kommen. Ab»
gesehn davon, daß eine solche Erwägung nur dann am
Orte sei» würde, wenn es sich de lege ferenda handelte,
so findet der angedeutete Unterschied auch rn dem Um»
stande seine rationelle Rechtfertigung, daß der Staats-
anwalt in denjenigen Fällen einschreiten soll und wird
(§. 5. des Ges. vom 11 März 1856), welche das öffent-
liche Interesse berühren, und eben deshalb, wenigstens
vor dem Auge des Gesetzgebers die wichtigeren sind,
daß also die förmlichere collegialische Verhandlung und
Entscheidung im Untersuchungsverfahren die erheblicheren
Fälle treffen muß, während die dem Civilprozeß anheim»
faüenden, mit weniger» Förmlichkeiten abzuthuenden
Fälle den minder erheblichen angehören.
Endlich aber ist nicht auzunebmen, daß das K.
Justizministerium durch seinen hier besprochenen Aus-
spruch selbst die vorher bestandene Competenzbegrenzung in
bindender Weise geändert habe. Das Mmisterium hat,
so weit sich ersehen läßt, nichts Neue» schaffen wollen;

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