Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 15 (1852))

Jener Ausspruch deS König!. Justizministeriums
liegt ohne weitere Mvtivirung vor; schwerlich wird sich
dafür ein anderer Stützpunkt ermitteln lassen, als der
Art. XIII. des gedachten Einsührungsgesctzes.
Bei näherer Ansscht kicscs Art. XIII. gelangt man
aber zu der Uebcrzcugung, daß sein Inhalt den vom
Ministerium ausgestellten Satz höchstens nur scheinbar
unterstützt. Er bestimmt zwar, daß in dem Gebiete der
Verordnung vom 3. Januar 1849 die Untersuchung und
Entscheidung
in Ansehung der Uebertretungen durch Einzelrichter.
in Ansehung der Vergehen — zu denen Ehrvcr-
lctzunacn und leichte Mißhandlungen ohne Frage
gehören — durch dreigliederige Gerichtsabthei»
hingen.
erfolgen soll. Allein seine Stellung in dem Eiiisükrungs-
gesetze zum Strafgesctzbuche, und besonders in dem
Abschnitte: »Bestimmungen über die Kompetenz und des
Verfahren in Strafsachen", und der in seiner Fassung,
wie in den folgenden Artikeln, namentlich im Art. X VII.
im Gegensatz zum civilrechtlichen Verfahren gebrauchte
Ausdruck: „Untersuchung" stellen es schon außer
Zweifel, daß Art. XIII. nichts mehr und nichts weniger
hat anordnen wollen, als die Competenz für das straf-
rechtliche Untersuchungsverfahren, daß er dagegen
nicht im Entferntesten sein Augenmerk auf die Compe-
tenzregulirung für Civilstreitigkeiten gerichtet habe. Im
Einklänge n.tt dieser Auffassung ve, ordnet der Art. XVI.
recht schlagend,
daß, wenn wegen Ehrverletzung und seichter Miß-
handlung in den Fällen der §§. 102. 103. 153 bis
156. 189. des Str. G. B. die Staatsanwaltschaft
einschrrite, die Entscheidung im Untersuchungs-
verfahren erfolge; umgekehrt, wenn sie nickt

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