Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 15 (1852))

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Vererblichkeit auf nur 3 Generationen oder eines Besitzes
von nur 99 Jahren, beschränkt batten. Es widerspricht
daber der Tendenz des Gesetzes vom 2- Mär; 1850 die
Annahme keineswegs, daß dasselbe die beschränkten Erb,
päcbter in den westlichen Provinzen mit den Lassiten und
emphyteutischen Besitzern in den östlichen Provinzen habe
gleich stellen und auch jenen das Eigentbum, welches
Art. 99. des französischen Dekrets vom 9. Decbr. 1811
den Besitzern von Erbleihegütern ohne Unterschied zusprach,
habe gewähren wollen.
Die erste Entscheidung war aus allen diesen Grün-
den zu bestätigen und wegen der Kosten nach §. 6. Tit. 23'
Thl. I. Gerichts-Ordnung, wie geschehen, zu erkennen.
Berlin, den 16. September 1851.
Urkundlich rc.
(I,. S.l Das Revisions-Kollegium für Landes-
Kultur-Sachen.

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