Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 15 (1852))

Mit einem gleichen Vorbehalte <efr. §. 4.) er-
scheint aus gleicher Rücksicht auf dir nothwendige
Entfesselung des Grundbesitzes auch die unentgelt»
liche Aushebung des Obereigenthums des Guts« oder
Grundherrn und des Erbjinsherrn, so wie des Eigen-
thumS des Erbvcrpäcltters gerechtfertigt . . . .
Das 9 . . Obereigenthum des Erbjinsherrn, so
wie das Eigenthum des Erbverpachters verlieren
nach Ablösung des Erbjinscs und des Erbpachtka-
nons ... für den Berechtigten alle Bedeutsamkeit.
So lange diese Ablösung noch nicht geschehen ist,
äußert sich im Wesentlichen ihre Wirksamkeit für
den Erbzinsherrn nur in der Aussicht auf den Rück,
fall des Erbzinsguts bei versäumter Zinszahlung,
für den Erbverpächter aber in dem ihm im Kon-
kurse zustchenden Vorzugsrechte für die Kanonrück-
stände. Diese Vorrechte bleiben nach § 4. des Ent-
wurfs Vorbehalten; unter dieser Voraussetzung aber
erscheint im Uebrigen die unbedingte unentgeltliche
Aushebung der vbcrherrlichen Rechte des Erbjins-
herrn und Erbverpächters unbedenklich, und es ist
nicht nothwendig, diese Aufhebung, wie es in dem
Entwürfe vom 10. Juli 1848 vorgeschlagen war,
von der vorgängigen Ablösung des Erbzinses oder
Kanons abhängig zu machen."
Diese-Gründe für die Aufhebung des Obercigen«
thums des Erbjinsherrn und des Eigenthums des Erb«
Verpächters sind in dem Berichte der Agrar« Kommission
der 2ten Kammer umständlich wiederholt und in dem Be-
richte der Agrar.Kommission der Istcn Kammer in Bezug
genommen, auch bei den Verhandlungen der Kammern
selber erwähnt. Ferner läßt sich nicht leugnen (was der
Herr Provokat anführt) daß bei einem beschränkt erblichen
Erbpacht-Verhältnisse das Cigenthum des ErbverpächterS

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