Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 15 (1852))

die Publikations-Patente des Allgemeinen Landrechts und
der Hypotheken-Ordnung aufrecht erkalten worden, dem-
nächst nur als subsidiari;chcs Recht die allgemeine Ge-
setzgebung, fernerhin angewandt werden sollen. Hieraus
folgt denn, daß jene Erbpachts-Verhältnisse im Gegen-
satz zu denen, welche die Verleihung des vollen oder
nutzbaren Eigenthums begründeten, ganz so, wie sie
durch Parttkulargeselze, also durch die Münstersche Erb-
pacht-Ordnung entstanden und geregelt waren, seit 1825
bis zu dem Zeitpunkte svrtdauerten, wo das neuste ilbt
lösungsgesctz vom 2. März 1850 erschien, wo dessen §. 2.
das Eigenthumsrecht des Erbverpäcbters auslob, und
dem Erbpächter das volle Eigentunn übertrug. Daß
aber das vorliegende Rechtsvcrhältniß sowohl nach der
Partikulargefttzgkbung, als nach dem Allgemeinen Land-
recht unter den Begriff der Erbpacht fällt und kein mo-
dificirtes Zettpachtverbaltniß ist, wurde schon oben dar-
gelhan. An die vorstehende Ausführung über das Be-
sitzverhältniß knüpft sich dann die Folgerung von selbst
an, daß die auf dem Gute ruhenden Lasten und Abga-
ben beständige (Reallasten) und mithin nach tz. 6. Ge-
setz vom 2. März 1850 ablösbar siud.
Ter Herr Provokat sucht aus den Motiven deS
Gesetzes vom 2. März 1850 noch nact'^uweisen, daß das-
selbe im §. 2. Ro. 2. nur eigentliche immerwährende
Erbpacht-Verhältnisse, die nach 188 Theil I. Tst.
21. A. L. R. die Regel bilden, im Auge gehabt habe,
nicht die beschränkt erblichen Erbpacht-Verhältnisse des
§. 189. l. e.
In der That heißt es in den Motiven, mit welchen
die Regierung den Entwurf dieses Gesetzes den Kammern
übergab, zu §. 2:
die in dem tz. 2. aufgeführten Berechtigung lassen
sich zwar im Allgemeinen nicht unter die nach

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