Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 15 (1852))

§. 335. §. 357. J\S 8., grwiffermaaßen publizistische
Privilegien (Tarorabilia und odiofa) auf.
> Die Verordnung vom 8. August 1830 ist für die
Frage, welche Herr Geck vorzüglich zu seiner Erörterung
veranlaßt hat, ob nämlich die Juden der Güter-Gemein-
schast der westlichen Provinzen unterworfen, offenbar
nicht, vielmehr vorzüglich für publizistische Verhältnisse
entscheidend. Was diese Gütergemeinschaftssrage betrifft,
so haben wir gar keine Zweifel. Mit Einführung des
Code Napoleon war der Jude in politischer Beziehung
todtgeschlagrn, es eristirte kein solcher mehr, er war im
Citoyen aufgegangen. Die Gesetze sind nach Art. 1.
des Code vollstreckbar im ganzen Staatsgebiete, nach
Art. 3. werben selbst die im Auslande sich aufhaltendcn
Franzosen nach den (allgemeinen) Gesetzen, welcbe den
«latus und die Rechtsfähigkeit der Personen betreffen,
beurtheilt, wievielmehr tie im Jnlande! Und nach Art. 1.
sind die Gesetze kraft ihrer Promulgation im ganzen
Staatsgeblete vollstreckbar, von selbst erloschen also die
statutarischen Rechts-Einrichtungen besonderer Volksklas-
sen, namentlich der Juden. Nach der Verordnung vom
8. August 1830 haben solche also nicht wieder hergestellt
werden sollen. Hatten sie somit, wie unbestritten, bei
der Publikation des Patents vom 9. September 1814
kein statutar Recht mehr, so ist solches auch nicht wieder
hergestellt worden. Schon der §. 2. des Patents vom
9. September 1814 sprach aus, daß die in einzelnen
Provinzen und Orten bestandenen besondern Rechte und
Gewohnheiten, insofern sie durch die französische Gesetz-
gebung aufgehoben, auch fernerhin nicht mehr zur An-
wendung kommen sollen. Dies traf offenbar auch das
durch Tradition, Gewohnheit, unter den Juden bestan-
dene Erbrecht, aus dem das Nicht-Dasein einer Güter-
gemeinschaft von selbst folgte. Der Jude unterlag vor

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