Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 15 (1852))

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bete stehenden Gewalt, auch sonst oft genug geschehen mogte, me
dies schon oben gesagt ist. Hierbei machen wir wiederholt
aufmerksam darauf, daß nach entschiedener Erblichkeit der
Lehne, nichts mehr darauf ankam, ob jemand das ächte Eigen-
thum als unmittelbarer Freier selbst hatte oder ob er cs als
mittelbarer Vasall erblich benutzte. So werden wir dann
auch künftig sehen, daß in unserer eignen Provinz die west-
fälischen Grafen alle Eigenthumsnutzungen an Feld und
Wald, an Jagd und Fischerei innerhalb ihres Bannforsts,
mit alle» Insassen desselben, theilten, welche achtes Eigen-
thum darin entweder als Freie selbst hatten oder als Vasal-
len zu Lehn trugen. Ter Forsibann war ja selbst nur Lehn.
Daß aber die Ausübung dieses Forstbanns, die festere Be-
grenzung des Eigenthuws am Walde, mogle es privatives
oder gemeinschaftliches im Markenverbande sein, wesentlich
fördern mußte, liegt in der Natur der Sache.
Daß hauptsächlich die forestarii, venatores und faloo-
narii die Aufsicht in den Bannforsten zu führen hatten, haben
wir schon gesehen. Diese Beamte waren kaiserliche Ministe-
rialen und als solche durch Güter besoldet. So war es
schon bei Carl d. Gr. denn in dem Capitulare de villis C. X.
heißt eS: majores, forcsiarii — et ceteri ministeriales
ca faciant et sogalcs73) (Ruthen-Zins) donent de mansis
eorum; pro manuopera vero eorum ministeria bene pro-
videant. Et qualiscunque major habuerit beneficium,
suum vicarium mittere faciat qualiter et manuopera et ceterum
servitium pro eo adimplere debeat.74) Die Meier und Forst-
aufseher hatten also Höfe — mansos — als Vesolduqg —
beneücia — von welchen Handdienste — manuopera geleistet

*3) Soga, ein Ackennaaß; unaquaeque soga habet pedes 100.
soga lis, census ex quavis soga. Wir haben es mit
Ruthen-Zins übersetzt, weil wir auch 100 Fuß auf die
Ruthe rechnen.
w) Georgisch Pag. 609.

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