Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 15 (1852))

Die zur Entscheidung vorliegende Streitfrage for-
mulirt sich einfach dahin:
hat der Diskus gesetzlich das Recht, den ihm
gebührenden Zehnten in schmelzwürdig darge-
gestellten Erzen zu beziehen, oder ist er vielmehr
verpflichtet, auch die s. g. Pocherze als Zehnt«
erze anzunehmen? —
und es ist ganz unbedenklich, bei Beantwortung dieser
Frage zunächst die Borschrist der Naffauischen Bergord-
nung vom 1. September 15ö9 in Erwägung zu ziehen,
da dieselbe unbestritten als ein Provinzialgesetz noch täg-
lich angewendet wird.
In der Einleitung dieser Bergordnung werden die
gemeinen Gewerken, deren Gruben aus Metall und Erz
sich sichtbarlich und im Werke erzeigen, vom Datum des
Gesetzes angercchnct, für die Dauer von zwei auf ein-
ander folgenden Jahre», von allem Zehent und Verkauf
befreit, nnv darauf heißt es wörtlich weiter:
»aber Folgendes, nach Ausgang derselbigen zweier
Jahren, wollen wir uns unseren Zehen«
den, allewege den zehenden Kübel ge-
geschiedenen Ertzs und den Verkauf des
Silbers, so die Gewerken machen werden, da
wir so viel als Andere dafür geben, oder sonst
mit den Gewerken derwegen, nach gemeiner Berg-
werks-Gewohnheit Übereinkommen werden, —
Uns auch da sich - - • • das Bergwerk bessern
würde, des Zehends halben, denselben an
rohem oder geschmeltztem Erz, nach ge-
wöhnlicherBergläuffigerWeiß, zu neh-
men, Vorbehalten haben.'' —
Von dem hier vorgesehenen Falle, daß sich das
Bergwerk bessere, ist, wie der erste Richter richtig her-
vorgehoben hat, gegenwärtig nicht die Rede; der dispo-
XV. Jahrgang 2s Hesk. 18

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