Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 15 (1852))

Als dic Gewerken der Kobaltpoche Philipps-Hoffnung
nämlick, um solchen fiskalischen Ansprüchen zu entgehen,
beschlossen ihre Kobaltberge, und zwar die Pocherze, zu
verkaufen und den Käufern zu überlassen, wie sie solche
verwerthen wollen, verbot ihnen dies das Siegener
Bergamt, weil sie verpflichtet seien, dem Fiskus den
Zehnten im geschmelzten Zustande, das heißt: die Poch,«
erze abgesondert von den Schlacken zu beschaffen. Diese
Frage ist nun nach Vornebmung vieler Techniker durch
das folgende Erkenntniß entschieden.
Im Namen des Könlgs!
In Sachen des König». Bcrgfiskus, vertreten durch
das Köiligl. Bergawt in Siegen, Verklagten und Appel-
lanten, gegen die Gewerkschaft der Grube Philippshoff-
nung im Siegenschen, Klägerin und Appellatin, hat der
Civil-Senat des Königlichen AppellatioiiSgcricht zu Arns-
berg in seiner Sitzung vom 21. December 1850., unter
Tbeilnabmc nachstehender Richter: der Appellationsge-
richts-Räthe Rintelen, Schmidt, Stündeck, Schul; und
des Obergerichts-Assessor Westermann, den Akten gemäß,
für Recht erkannt:
daß das Erkenntniß des Königlichen Berggcrichts
zu Bochum vom 30. März 1849 lediglich zu
bestätigen, auch die Kosten dem Appelanten auf-
zuerlegen, von denen jedoch die gerichtlichen
außer Ansatz zu lassen und resp. nicdcrzuschlagen.
Von Rechts Wegen.
Gründe.
Die Genrerkschaft der Kobaltgrube Philippshoff-
nung im Siegen'schen, welche ihre Erze in früheren Jah-
ren auf Pochwerken dritter Gewerkschaften zu Schlichten
aufbereiten ließ, hat dies in neuerer Zeit, ihrem Interesse
nicht mehr entsprechend gefunden, und deshalb beschlossen,

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